Politische Verfolgungen 2004

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Der "Volksverhetzungs"-Prozeß gegen Mahler, Oberlercher und Meenen

Beweisantrag von Horst Mahler, Teil 3:

Um das herauszuarbeiten hatte er [Carlo Schmid] die Frage gestellt:

"Was ist nun die Lage Deutschlands heute?"

Er gab folgende Antwort:

"Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. An diesen Akt werden von den verschiedensten Seiten die verschiedensten Wirkungen geknüpft. Wie steht es damit? Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, daß damit das deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, daß es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, daß den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer. ... Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muß also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muß zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, daß kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, daß das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, daß zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluß gezogen werden kann, daß Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat.

Aber es ist ja 1945 etwas geschehen, was ganz wesentlich in unsere staatlichen und politischen Verhältnisse eingegriffen hat. Es ist etwas geschehen, aber eben nicht die Vernichtung der deutschen Staatlichkeit. Aber was ist denn nun geschehen? Erstens: Der Machtapparat der Diktatur wurde zerschlagen. Da dieser Machtapparat der Diktatur durch die Identität von Partei und Staat mit dem Staatsapparat identisch gewesen ist, ist der deutsche Staat durch die Zerschlagung dieses Herrschaftsapparats desorganisiert worden. Desorganisation des Staatsapparats ist aber nicht die Vernichtung des Staates der Substanz nach....

Diese Auffassung, daß die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und daß es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig. Die Gesamtstaatsgewalt wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsmächte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeübt. Durch diese Treuhänderschaft von oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten. Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist. ....

Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen."

Diese Feststellung ist von geschichtsmächtiger Bedeutung. Diese wird von Carlo Schmid wie folgt hervorgehoben:

"Aber Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. Völkerrechtlich muß eine interventionistische Maßnahme entweder durch einen vorher geschlossenen Vertrag oder durch eine nachträgliche Vereinbarung legitimiert sein, um dauernde Rechtswirkungen herbeizuführen."

Die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht. [5]

Die Frage, ob der Deutschlandvertrag und/oder andere von der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Verträge eine Heilung herbeigeführt haben könnten, ist müßig, denn heilende Wirkungen könnten nur vom Deutschen Reich mit Dritten abgeschlossene Verträge zeitigen. Das Deutsche Reich aber kann keine Verträge schließen, weil es immer noch handlungsunfähig/geschäftsunfähig ist.

Auch im Völkerrecht gibt es keine Verträge zu lasten Dritter (Pacta tertiis nec prosunt nec nocent).[6] Die von der OMF-BRD geschlossenen Verträge binden nicht das Deutsche Reich. Das gilt insbesondere für die NATO-, EU- und Ost-Verträge, für den Beitritt der OMF-BRD zur UNO sowie für den Zwei-plus-Vier-Vertrag.

Damit rücken in des Zentrum des Verfahrens jetzt die Fragen, die mit dem Beweisantrag die zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises gemacht sind. Die Antworten sind nur in Anwendung des Völkerrechts zu gewinnen.

Die OMF-BRD ist als Organ der Siegermächte ein dem Deutschen Volk feindliches Institutionengeflecht, das den naturgegebenenWiderstand des Volkes gegen seine Ausplünderung und Auslöschung im Schein der Rechtlichkeit niederhält. Die Deutschen Volksangehörigen, die sich in den Diensten für die OMF-BRD an der Raub- und Völkermordpolirtik der US-Ostküste beteiligen, machen sich schwerster Verbrechen gegen das Deutsche Volk schuldig.

Die Existenz von Normen des Völkerrechts sind zulässige Gegenstände der Beweisaufnahme. Wegen der Besonderheit des Völkerrechts ist es nicht möglich, die einschlägigen Normen als solche vollständig zu benennen. Oft handelt es sich um ungechriebenes Völkerrecht (Völkergewohnheitsrecht), oder um Vertragswerke, in denen der Normgedanke oft nur versteckt enthalten ist.

Entscheidend ist die tatsächliche Übung der Völkerrechtssubjekte bzw. der Konsens der führenden Völkerrechtslehrer. Das Beweisthema kann daher nur in der Weise bestimmt werden, daß ein konkreter Sachverhalt als völkerrechtsgemäß bzw. völkerrechtswidrig dargestellt und in Beziehung gesetzt wird zu einem Grundsatz des Völkerrechts mit der Behauptung, daß dieser Grundsatz für den Einzelfall zu dem im Beweisantrag formulierten Ergebnis führt.

Bürger des Deutschen Reiches, die in richterlicher Funktion für ein Gericht der OMF-BRD tätig werden, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehalten, völkerrechtswidrige Auswirkungen der Fremdherrschaft abzustellen und den mutmaßlichen Willen oder das wohlverstandene Interesse des handlungsunfähigen Reiches zur Richtschnur ihrer Entscheidung zu machen.

Berlin, den 6. Februar 2004

[1] vgl. Berber, Friedrich, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. II Kriegsvölkerrecht, C.H. Beck, 1969, S. 132 f.;

[2] Wendell Willkie, Sonderbeauftragter von US-Präsident Franklin D. Roosevelt, über seine Verhandlungen mit Josef Stalin, um die Maxime des koordinierten Handelns in Bezug auf Deutschland zu formulieren, daß als Kriegsziel Nr. 1 die "Abschaffung völkischer Exklusivität" ("Abolition of racial exclusivness") zu gelten habe. (Quelle: W. L. Willkie: "One World", Simon & Schuster, New York, 1943 – Hinweis in der FAZ vom 14.02.92).

[3] Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR, BVerfGE 36, 1

[4] (aufgezeichnet in "Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle", Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite 20 ff. im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther J. Weller)

[5] F. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts II, 2. Aufl., C.H. Beck 1975, S. 133]

[6] F. Berber.a.O. Band I S. 62, 464

Zu Teil 1/Beweisantrag

Zu Teil 2/Beweisantrag