Politische Verfolgungen 2004

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Der "Volksverhetzungs"-Prozeß gegen Mahler, Oberlercher und Meenen

Beweisantrag von Horst Mahler, Teil 2:

Begründung

Das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktoberb1907 ist kodifiziertes allgemein geltendes Völkerrecht. Es bindet auch diejenigen Mächte, die dem Abkommen nicht formell beigetreten sind.

Artikel 43 HLKO steht im Abschnitt "Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete."

Art. 42 definiert den Begriff der "Besetzung" wie folgt: "Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann."

Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung] hat folgenden Wortlaut:

"Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze."

Der Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Schicksal des Deutschen Reiches [3]:

"Es wird festgehalten, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist. Es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches."

Der Standpunkt des Grundgesetzes bezüglich seiner rechtlichen Qualität:

Artikel 146 Grundgesetz (Geltungsdauer): "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Wenn das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, besteht es als Völker- und Staatsrechtssubjekt fort.

Wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger des Deutchen Reiches ist, dann sind das Deutsche Reich und die Bundesrepublik nicht identisch sondern Unterschiedene.

Sind sie voneinander unterschieden, so stehen die Unterschiedenen in einem Verhältnis zueinander.

Dieses Verhältnis ist zuallererst zu bestimmen.

Diese Aufgabe hat der Völker- und Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid als Mitglied des Parlamentarischen Rates mit seiner Rede in der Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 8. September 1948 [4] in klassischer Weise gelöst, indem er zunächst den allgemeinen Grundsatz (Obersatz) entwickelte, um anschließend die nach dem 8. Mai 1945 in den "Westzonen" Deutschlands gegebenen Zustände als "Untersatz" unter den "Obersatz" zu subsumieren.

Er begann mit der Frage: "Was heißt ... 'Verfassung'?" Er beantwortete diese wie folgt:

"Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz. Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen. ... Es kam in diesen Revolutionen (1830) die Erkenntnis zum Ausdruck, daß eine Verfassung in einer demokratischen Welt etwas mehr sein muß als ein bloßes Reglement, als ein bloßes Organisationsstatut. Die Ordnung des Behördenaufbaus, die Ordnung der Staatsfunktionen, die Abgrenzung der Rechte der Individuen und der Obrigkeit sind durchaus vorstellbar und das hat es gegeben- im Bereich der "organischen Artikel" des absolutistischen. Obrigkeitsstaates, ja auch im Bereich der Fremdherrschaft."

Wesentlich ist hier die Abgrenzung, die Schmid vornimmt zwischen Verfassung und Organisationsstatut. Letzteres kann auch von einer Fremdherrschaft ausgehen, eine Verfassung aber nicht:

"Man wird aber da nicht von Verfassungen sprechen, wenn Worte ihren Sinn behalten sollen; denn es fehlt diesen Gebilden der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins. Es handelt sich dabei um ‚Organisation’ und nicht um ‚Konstitution’. Ob eine Organisation von den zu Organisierenden selber vorgenommen wird oder ob sie der Ausfluß eines fremden Willens ist, macht keinen prinzipiellen Unterschied; denn bei Organisationen kommt es wesentlich und ausschließlich darauf an, ob sie gut oder schlecht funktionieren. Bei einer Konstitution aber ist das anders. Dort macht es einen Wesensunterschied, ob sie eigenständig geschehen ist oder ob sie der Ausfluß fremden Willens ist; denn ‚Konstitution’ ist nichts anderes als das Ins-Leben-treten eines Volkes als politischer Schicksalsträger aus eigenem Willen. Dies alles gilt auch von der Schaffung eines Staates. Sicher, Staaten können auf die verschiedenste Weise entstehen. Sie können sogar durch äußeren Zwang geschaffen werden. Staat ist aber dann nichts anderes als ein Ausdruck für "Herrschaftsapparat", so wie etwa die Staatstheoretiker der Frührenaissance von il stato sprachen. Il stato, das ist einfach der Herrschaftsapparat gewesen, der in organisierter Weise Gewalt über ein Gebiet ausgeübt hat. Aber es ist ja gerade der große Fortschritt auf den Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, daß sie im Staat etwas mehr zu sehen begann als einen bloßen Herrschaftsapparat. Staat ist für sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst."

Angelpunkt sind die Ausführungen über die Einheit von Volk, Verfassung und Staat.

Diese Einheit ist die Idee des Nationalstaates, der erst auf den Trümmern des Feudal"staates" für sich wird, wenn das Volk nicht mehr Eigentum einer Dynastie - nicht mehr königliches bzw. fürstliches (Privat-)Eigentum - ist, sondern sich selbst gehört und sein Lebensraum sein Eigentum ist.

"Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, ... Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. Dieser Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, ‚inneren’ Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, daß dieser Organismus nach innen in höchst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag."

Damit ist der Obersatz gesichert. Dessen handlungsbezogene Bedeutung hatte Carlo Schmid in der Einleitung seiner Rede wie folgt bestimmt:

"Es handelt sich hier nicht darum zu theoretisieren; aber es handelt sich darum, so wie der Ingenieur, der mit Rechenschieber und Logarithmentafel umzugehen hat, gelegentlich einmal sein Physikbuch hervorholt, um den Ort seines Wirkens im System der Mechanik genau festzustellen, einmal zu sehen, in welchen Bereichen wir uns denn eigentlich zu bewegen haben. Theorie ist ja kein müßiger Zeitvertreib, sondern manchmal der einzige Weg, komplexe Verhältnisse zu klären, und manchmal die einzige Möglichkeit, sicher des Weges zu gehen, die einzige Möglichkeit, die Lage des archimedischen Punktes zu definieren, an dem wir den Hebel unserer politischen Aktivität anzusetzen haben. Nur durch eine klare Erkenntnis dessen, was ist, können wir uns die Rechnungsgrundlagen verschaffen, deren wir bedürfen werden, um richtig zu handeln. Der Versuch, einen Tatbestand in allen seinen Bezügen denkend zu erfassen, ist die einzige Methode, die es einem ermöglicht, sich so zu entscheiden, daß die Entscheidung auch verantwortet werden kann".

Es ging also um die Grundlagen für ein verantwortbares Handeln. Schmid hat mit dieser überzeugenden – ja zwingenden – Argumentation den Willen des Parlamentarischen Rates zu einer Distanzierung vom Grundgesetz geformt. Diese kommt im letzten Artikel dieses Regelwerkes, in Artikel 146 GG, auf Vorschlag von Carlo Schmid klar und deutlich zum Ausdruck: Das Grundgesetz ist nicht die Verfassung des Deutschen Volkes. Dieses bleibt aufgefordert, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, die das Grundgesetz aufhebt.

Im weiteren Verlauf seiner Rede hat Carlo Schmid hervorgehoben, daß eine Verfassung nicht auf dem Wege von Grundgesetzänderungen entstehen kann, sondern allein durch eine konstitutive Nationalversammlung des Deutschen Volkes.

Vielleicht wird man hier einwenden wollen, diese Problemlage sei durch die Entwicklung der Europäischen Union aufgehoben, in der die Nationalstaaten ja vergehen sollen. Dabei würde allerdings übersehen, daß die Integration des Deutschen Reiches in den imaginierten Supranational-Staat "Europäische Union" selbst nur aufgrund einer freien Entscheidung des Deutschen Volkes denkbar ist. Den mit dem Grundgesetz geschaffenen Institutionen mangelt die Kompetenz für diese Entscheidung, weil sie nicht das Deutsche Volk, sondern die Fremdherrschaft über dasselbe repräsentieren.

Die Sieger wußten, daß sie ihre völkerrechtswidrigen Kriesgziele nur würden errreichen können, wenn es ihnen gelänge, den Deutschen vorzugaukeln, daß die Bundesrepublik ihr Staat und die Angehörigen der politischen Klasse nicht Kollaborateure sondern die Repräsentaten des Deutschen Volkes und seines Staates seien.

Der Druck der fremden Herren lastete schwer auf dem Parlametarischen Rat, was in einer kodifizierten Lüge zum Ausdrück kommt. In der Präambel – also im feierlichsten Teil – des Grundgesetzes war zu lesen:

"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen ....hat das Deutsche Volk in den Ländern .... kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen..."

Der Titel des Gesetzes lautet: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" – ein entscheidender Unterschied. Gravierender ist die Lüge, daß jenes Regelwerk "vom Deutschen Volk" ... kraft seiner verfassunggebenden Gewalt beschlossen worden sei. Carlo Schmid hatte klar gemacht, das davon keine Rede sein könne.

Zu Teil 1/Beweisantrag

Zu Teil 3/Beweisantrag