Politische Verfolgungen 2004

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Der "Volksverhetzungs"-Prozeß gegen Mahler, Oberlercher und Meenen
Mahler: "Die sog. Auschwitz-Lüge wird als Psychowaffe gegen den deutschen Geist eingesetzt!"

Tumulte beim Prozess gegen Mahler

Berlin (AP) - Mit Tumulten vor dem Gerichtssaal, scharfen Attacken der Angeklagten gegen den Rechtsstaat und der Leugnung des Holocaust hat am Freitag der Prozess gegen den früheren NPD-Anwalt Horst Mahler wegen Volksverhetzung vor dem Landgericht Berlin begonnen. Der 68 Jahre alte Rechtsradikale und zwei 60 und 38 Jahre alte Mitangeklagte müssen sich wegen eines ausländerfeindlichen Textes verantworten, der im Oktober 2000 im Internet verbreitet wurde. In ihrem so genannten Aufruf zum Aufstand der Anständigen fordern sie ein Programm der Regierung mit dem Ziel, Ausländer in Deutschland nicht mehr zu beschäftigen und auszuweisen. Mahler wird ferner vorgeworfen, in der Berliner NPD-Zentrale im September 2002 volksverhetzende Schriftstücke verteilt zu haben, in denen er den Hass auf Juden als "völlig normal und Zeichen geistiger Gesundheit" bezeichnet habe. Vor Gericht sprach Mahler von der so genannten Auschwitz-Lüge, die als Psychowaffe gegen den deutschen Geist eingesetzt werde. Außerdem rief er zum Sturz der "jüdischen Fremdherrschaft" auf.

Süddeutsche Zeitung, 7./8. Februar 2004, Seite 7

Erklärung der Angeklagten zum politischen Schauprozeß gegen das Deutsche Kolleg in Berlin am 06. Februar 2004

1. Die souveränen Reichsdeutschen Mahler, Oberlercher und Meenen weichen, indem sie in Berlin vor einer großen Strafkammer des völkerrechtswidrigen Reichs- und Volksvernichtungsregimes BRD erscheinen, allein der Gewalt.

2. Der § 130 BRD-StGB gegen "Volksverhetzung" ist klassischer Fall eines gesetzlichen Unrechts im Sinne Gustav Radbruchs. Ist im Reichs-StGB der § 130 tatsächlich gegen Volksverhetzung, gegen das Aufeinanderhetzen von Teilen des Deutschen Volkes, gerichtet und auch zur Dämpfung der Verteilungs- und Klassenkämpfe im Deutschen Volke nötig, so dient der 130er des BRD-StGB der Wehrlosmachung des Deutschen Volkes gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdvölkischen Zivilokkupation seines Restlandes. Dieser Paragraph ist Hauptunterdrückungsmittel der BRD gegen die deutsche Nationalbewegung, gegen alle Reichsdeutschen und ihre Schutzgenossen.

3. Gerichte, die das gesetzliche Unrecht des BRD-130er Paragraphen zur Verfahrenseröffnung in Anschlag bringen, haben bereits das Recht gebeugt, und sie wiederholen diese Rechtsbeugung, wenn sie diesen Paragraphen ihrem Urteil zugrundelegen, und zwar gleichgültig, ob sie verurteilen oder freisprechen.

4. Das Deutsche Kolleg, als Denkorgan des Deutschen Reiches, wird den Richtern in Berlin, angesichts der Tatsache, daß auch sie Deutsche und somit Opfer der judäo-amerikanischen Fremdherrschaft über Deutschland sind, diese Zusammenhänge geduldig erklären. Das Deutsche Kolleg wird eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht als strafbefreiende tätige Reue würdigen und darauf verzichten, bei der Reichsermittlungsstelle Anzeige wegen Rechtsbeugung zu erstatten.

Nachdem Horst Mahler, Dr. Reinhold Oberlercher und Uwe Meenen die o.g. Erklärung zum Prozeßauftakt abgegeben hatten, stellte der Angeklagte Mahler zu Beginn der Beweisaufnahme folgenden Beweisantrag:

Beweisantrag

In der Strafsache gegen Dr. Reinhold Oberlercher, Uwe Meenen und Horst Mahler wegen des Verdachts der Volksverhetzung - LG Berlin 522 – 1/03 -

beantrage ich,

einen Sachverständigen für Völker- und Staatsrecht zu hören.

Dieser wird zur Überzeugung der Gerichts darlegen, daß

a) für die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage in Bezug auf die Besetzung des militärisch besiegten Deutschen Reiches durch die Truppen der Siegemächte USA, Sowjetunion und Großbritannien das "Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges" vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung, insbesondere dessen Artikel 43 als allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts maßgebend ist,

b) nach herrschender Völkerrechtslehre[1] insbesondere im Hinblick auf Art. 43 HLKO die Eroberung eines Landes - nicht der Erwerbung der Souveränität gleichsteht,

- nicht Annexion des besetzten Gebietes oder zur sonstigen souveränen Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet, berechtigt,

- diese Akte vielmehr gegebenenfalls erst bei Friedensschluß vollzogen werden dürfen;

- die trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgte Annexion oder Staatenneubildung ein Völkerrechtsdelikt darstellt, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann;

- die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet die Befugnisse der Besatzungsmacht überschreitet und - eine Marionetten-Regierung nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen ist, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht;

- Maßnahmen einer solchen Regierung, die weitergehen als die Befugnisse der Besatzungsmacht, widerrechtlich sind.

Weiterhin wird der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts darlegen daß

1. die Desorganisation des Deutschen Reiches, namentlich die Inhaftierung bzw. Ermordung der Mitglieder seiner Regierung, die Beseitigung des Reichstages, sämtlicher Reichsbehörden und Gerichte des Reiches, das Verbot der Staatspartei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), durch den Kontrollrat der Alliierten Mächte und die von diesem angeordnete Diskriminierung der Nationalsozialisten (Entnazifizierung genannt) gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstieß;

2. das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem militärisch wehrlosen Deutschen Volk von den westlichen Siegermächten unter Verletzung allgemein anerkannter Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere unter Mißachtung von Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO), aufgezwungen worden ist;

3. das Grundgesetz aus diesem Grunde lediglich ein Besatzungsstatut ist, das als der Herrschaftswille der Siegermächte für Bürger des Deutschen Reichs ohne Rechtsverbindlichkeit ist;

4. die Bundesrepublik Deutschland kein Staat ist, sondern nur die "Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft" (OMF) über das Deutsche Volk mithin ein Organ der Besatzungsmacht;

5. das Verhältnis der OMF-Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen Reich kein inner-staatsrechtliches sondern ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Besatzungsmacht und besiegtem Kriegsgegner ist;

6. die in Verhandlungen zwischen den USA und der Sowjetunion als Kriegsziel Nr. 1 festgeschriebene Abschaffung der völkischen Geschlossenheit des Deutschen Volkes[2] gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt;

7. die Veranlassung bzw. Duldung des Zuzugs von Ausländern in das Gebiet des Deutschen Reiches durch die OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt;

8. die Ermöglichung des Einsickerns und des Aufenthalts von Ausländern in das Reichsgebiet bzw. auf dem Reichsgebiet durch die Behörden der OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt und den Ausländern keinerlei Rechte gegen das Deutsche Reich und seine Bürger aus den tatsächlichen Gegebenheiten erwachsen;

9. die Rückführung der in Verfolgung völkerrechtswidriger Kriegsziele der USA und der Sowjetunion auf dem Gebiet des Deutschen Reiches seßhaft gewordenen Ausländer in ihre Heimatländer als Folgenbeseitigungsmaßnahme mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist.

10. die Anwendung des vom Bundestag der OMF-Bundesrepublik Deutschland geschaffenen § 130 StGB so als wäre er eine gültige Rechtsnorm, gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt; jedenfalls insoweit, als diese Bestimmung zur Wehrlosmachung des Deutschen Volkes gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdvölkischen Zivilokkupation seines Restlandes in Stellung gebracht wird.

Zu Teil 2/Beweisantrag

Zu Teil 3/Beweisantrag