Politische Verfolgungen 2011

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Erstveröffentlichung dieses Artikels: 17/08/2011 - Quelle: NJ-Autoren

Das Deutsche Reich ist weder links noch rechts, es steht denen offen, die das Gute, Wahre, Schöne zum Ziel haben

Sylvia Stolz: Die deutsche Jeanne d'Arc  

Rechtsanwältin Sylvia Stolz

Wer uns bekämpft und verteufelt, kennt entweder die Tatsachen nicht oder kennt das Gute nicht oder kann das Gute nicht ertragen. Wer uns bekämpft, bekämpft Deutschland.

Auszüge aus der Revisionsbegründung vom 20.6.2011 im anwaltsgerichtlichen Verfahren (Bay AGH II – 27/09):

In Ausübung ihres Berufes als Rechtsanwältin hat Sylvia Stolz ihre wegen sog. "Holocaustleugnung" angeklagten Mandanten, u. a. Ernst Zündel, verteidigt, indem sie vor Gericht Sachverhalte vorbrachte, die geeignet sind, Zweifel an der Holocaustgeschichtsschreibung und an der Offenkundigkeit des sog. "Holocaust" zu erwecken, und indem sie darlegte, daß Deutschland seit 1945 unter verschleierter Fremdherrschaft der Kriegssieger steht, wobei sie im Fall Zündel trotz Strafandrohung und Wortentzugs versuchte, die Verlesung und Begründung eines Antrags fortzusetzen.

Hierfür wurde sie wegen "Holocaustleugnung", "Verunglimpfung des Staates", "Volksverhetzung", versuchter Strafvereitelung und Nötigung zu drei Jahren und drei Monaten Gefangenschaft verurteilt und im Januar 2008 im Gerichtssaal verhaftet. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung wegen eines Antrags auf Belehrung der Laienrichter wurde vom BGH mangels Vorliegens einer Drohung aufgehoben. Gegen die nicht vorbestrafte Rechtsanwältin wurde vom Landgericht Mannheim auch ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt.

Die Haftzeit war im April 2011 beendet. Ihr Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft wird betrieben.

Der im Verfahren gegen Ernst Zündel vorsitzende Mannheimer Richter Meinerzhagen hat die Ansicht vertreten, daß das durch "Leugnung des Holocaust" gekennzeichnete Verteidigungskonzept strafbar, nicht sachbezogen, verteidigungsfremd sei und der betreffende Vortrag der Verteidigerin Stolz störend. Bezüglich des "Holocaust" verbiete sich jede "leugnende" Beweiserhebung.

Er kündigte an, keinesfalls "strafbare" Äußerungen in öffentlicher Hauptverhandlung zu dulden und daß er entschieden jeden dahingehenden Versuch der Verteidigung zurückweisen werde. Dies setzte er in der Weise um, daß er der Verteidigerin Stolz untersagte, ihre Anträge und Stellungnahmen mündlich vorzutragen, indem er ihr auferlegte, Anträge und Anregungen künftig gem. § 257a StPO-BRD nur schriftlich einzureichen, ihr bei ihren Versuchen, sich trotzdem auch mündlich zu äußern, ständig das Wort entzog und schließlich – weil sie sich diesen ihres Erachtens rechtswidrigen Anordnungen nicht beugte – ihren Ausschluß als Verteidigerin aus dem Verfahren betrieb.

Da der betreffende Beschluß des OLG Karlsruhe über ihren Ausschluß noch nicht rechtskräftig war – die Beschwerdefrist war noch nicht einmal abgelaufen – und der Ausschluß ihres Erachtens rechtswidrig war, war sie nicht bereit, die Verteidigerbank auf die Aufforderung des Vorsitzenden Meinerzhagen hin zu verlassen. Er gab den Polizeibeamten Anordnung, sie aus dem Gerichtssaal zu entfernen. Rechtsanwältin Stolz sagte zu den dann vor ihr stehenden Polizeibeamtinnen, sie würden sie tragen müssen, was diese darauf taten.

Etwa zehn Monate später, im Februar 2007, wurde ihr Mandant Ernst Zündel zu 5 Jahren Gefangenschaft verurteilt wegen sog. "Holocaustleugnung". Er hatte über dieses Thema eine Internetseite betrieben.

In dem gesamten Strafprozeß gegen Sylvia Stolz vor dem LG Mannheim wurden ihre Darlegungen und Beweisanträge zurückgewiesen mit der Begründung, sie seien "rechtsmißbräuchlich" und nicht sachbezogen, im Hinblick darauf, daß sie darauf "abzielten, den Holocaust in Zweifel zu ziehen".

Im Strafurteil des LG Mannheim wird viel Raum darauf verwendet, ihr ihr "Weltbild" zur Last zu legen. Schon in der ersten Instanz "sah sich die Kammer gehalten, nahezu sämtliche Verteidigungsrechte der Angeklagten nach und nach zu beschränken", u.a. sich zur Sache zu äußern und Fragen an den Zeugen Meinerzhagen zu stellen, als Konsequenz ihres "rechtsmißbräuchlichen Verhaltens", der "Verbreitung revisionistischer Thesen" (Strafurteil des LG Mannheim vom 14.1.2008, S. 43, AZ: 4 KLs 503 Js 2306/06).

Das Mannheimer Strafurteil enthält keinerlei Feststellungen zur Bezugstat der sog. "Holocaustleugnung", d.h. keine Feststellungen bezüglich eines "staatlich organisierten Massenmordes an den Juden im 3. Reich", keinerlei Feststellungen über Tatorte, Tötungsmethoden, Anzahl der Toten, Tatzeiträume oder Spuren des den Deutschen zur Last gelegten Massenmordes, keinerlei Feststellungen über Zeugenaussagen oder Dokumente darüber, auch nicht in Form einer Verweisung auf andere Urteile. Es enthält keine Feststellung, daß der "Holocaust" offenkundig sei, und i.ü. auch keine Bezugnahme auf bestimmte geschichtliche Werke.

Solange gerichtlicherseits nicht ein Tatort genannt wird, an dem ein Massenmord begangen worden sei, solange gerichtlicherseits nicht ein Beweismittel genannt wird, ist eine schlüssige Feststellung, daß ein Massenmord geschehen sei, nicht möglich. Ohne tatsächliche Feststellungen zur Bezugstat ist eine Verurteilung wegen "Leugnens" der Bezugstat schlüssig nicht möglich.

Das Mannheimer Strafurteil verkündet, daß es der Angeklagten gerade darauf ankam, vor Gericht ihre "angebliche Wahrheit" kund zu tun, bis bei einem Richter Zweifel am Holocaust und an dessen Offenkundigkeit geweckt werden; ihr Bestreiten der "systematischen Vernichtung der Juden" lasse nur auf "eine feindselige Ignoranz der eindeutigen Beweislage" schließen (S. 54 u. 53 des Strafurteils vom 14.1.2008).

Jetzt wurde also sogar durch Gerichtsurteil festgestellt, dass es in der BRD verbotene politische Meinungen gibt. Bei dem Widerspruch zu den Holo-Lügen handelt es sich also um eine verbotene politische Meinung. Das BRD-System macht sich damit eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig.(NJ)

Im Urteil des Anwaltsgerichts München vom 15.9.2009, das auf Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft lautet, heißt es, es könne nicht hingenommen werden, daß sie "ihre vom Gesetz nicht gebilligte politische Meinung im Gerichtssaal" äußert (S. 11, AZ: 1 AnwG 25/2007).

Auch im anwaltsgerichtlichen Berufungsverfahren wurde unter vielem anderen unter Beweis gestellt, dass folgende Äußerungen veröffentlicht wurden: Dr. Martin Broszat vom bundeseigenen Institut für Zeitgeschichte in München, dessen Leiter er später wurde, äußerte 1960: "Weder in Dachau, noch in Bergen-Belsen, noch in Buchenwald sind Juden oder andere Häftlinge vergast worden" (Die Zeit, 19.8.1960, S. 16).

Was ist nun nach Ansicht der Gerichte offenkundig? Ist es offenkundig, daß in Dachau, Bergen-Belsen und Buchenwald Vergasungen stattgefunden haben? Oder ist es offenkundig, daß in Dachau, Bergen-Belsen und Buchenwald keine Vergasungen stattgefunden haben? Beides kann nicht offenkundig sein.

"Zudem sind durch einige Freisprüche in einschlägigen Verfahren durch Vorlage von Gutachten vor nationalen und internationalen Gerichten substantielle Zweifel an grundlegenden Fragen verstärkt worden, so daß die bloße Fortschreibung einschlägiger Gerichtsurteile und der Hinweis auf die Gerichtsnotorik der Bekanntheit von Vernichtung von Juden durch Gas im Konzentrationslager Auschwitz nicht mehr ausreichen, um Urteile in einem demokratischen Rechtsempfinden darauf aufzubauen." Prof. Gerhard Jagschitz, Historiker, gutachterliche Äußerung, Wien, 10.1.1991.

»...als die wichtigste Absicherung des Sieges nur gelten kann, "wenn die Besiegten einem Umerziehungsprogramm unterworfen werden... wenn die Kriegspropaganda der Sieger Eingang in die Geschichtsbücher der Besiegten gefunden hat und von der nachfolgenden Generation geglaubt wird, dann erst kann die Umerziehung als gelungen angesehen werden.« W. Lippmann (unter Präsident Wilson Chef d. inoffiziellen US-Propagandaministeriums), Die Welt v. 20.11.1982.

Der 3. Senat des Bay. Anwaltsgerichtshofs lehnte Beweisanträge bezüglich der Offenkundigkeit des "Holocaust" ab, mit der Mitteilung, daß er "keine Zweifel an der Offenkundigkeit des Holocaust" habe, "angesichts des ihm bekannten, allgemein zugänglichen Schrift-, Bild- und Tonmaterials" (Beschluß vom 14.1.2011).

Die Anträge der Verteidigung, mitzuteilen, auf welches Material der Senat seine Gewißheit von der Offenkundigkeit des "Holocaust" stützt, wurden wegen Offenkundigkeit des "Holocaust" bzw. "nationalsozialistischer Gewaltverbrechen an den Juden" abgelehnt - mit dem pauschalen Verweis auf "Zeitungen, Hör- und Fernsehfunk, Nachschlagewerke sowie Geschichtsbücher" (Beschluß vom 8.2.2011).

Ohnehin ist eine "offenkundig falsche Interpretation der Geschichte" oder eine "anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit", insbesondere im Sinne eines Bestreitens des betreffenden Ereignisses - im Gegensatz zum Gutheißen -, kein tragfähiger Grund für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit (BverfGE vom 4.11. 2009, 1 BvR 2150/08, Abs.-Nr. 77, 82). Daß der sog. "Holocaust" ein "einzigartiges Verbrechen" (o. BverfGE, Abs.-Nr. 68) sei, macht sein Bestreiten weder zu einem Gutheißen noch zu einer Rechtsgutgefährdung. Und weder die "geschichtsgeprägte Identität der BRD" noch die "einzigartige Konstellation (Abs.-Nr. 66) machen Willkür zu Recht.

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Patrick Bahners, späterer Feuilleton-Chef der FAZ, äußerte über den Prozeß gegen den sog. "Holocaust-Leugner" Günter Deckert: "Wenn Deckerts Auffassung zum Holocaust richtig wäre, wäre die Bundesrepublik auf eine Lüge gegründet. Jede Präsidentenrede, jede Schweigeminute, jedes Geschichtsbuch wäre gelogen. Indem er den Judenmord leugnet, bestreitet er der Bundesrepublik ihre Legitimität." Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.8.1995.

"Wenn der radikale Revisionismus mit der Behauptung recht hätte, einen ‘Holocaust’ im Sinne von umfassenden und systematischen, von der obersten Staatsspitze gewollten Vernichtungsmaßnahmen […] habe es überhaupt nicht gegeben, […] dann müßte ich das folgende Geständnis machen: […] der Nationalsozialismus war keine ‘verzerrte Kopie des Bolschewismus’, sondern er führte lediglich den Überlebenskampf des in die weltpolitische Defensive gedrängten Deutschland." Prof. Ernst Nolte, Historiker (Feindliche Nähe, Herbig, München 1998, S. 74-79)

V.i.S.d.P.: Sylvia Stolz, Rechtsanwältin, Pfarrer-Grabmeier-Allee 10, 85560 Ebersberg, Tel: 08092-24418