Politische Verfolgungen 2011

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Erstveröffentlichung dieses Artikels: 22/07/2010 - Quelle: NJ-Autoren

Freispruch im
Holocaust-Selbstanzeiger-Prozess

Stellungnahme von Dirk Zimmermann

Dirk Zimmermann erkämpfte einen Holo-Freispruch, bis jetzt einmalig in der Verfolger BRD

Am 14.Mai 2011 erhielt ich Post vom Oberlandesgericht Stuttgart, 2.Strafsenat, dem meine Revision gegen die Urteile vom Amtsgericht und dem Landgericht Heilbronn vorlagen. In beiden Urteilen der Heilbronner Gerichte wurde ich zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Urteile wurden nicht nur aufgehoben, um dann die Klage neu zu verhandeln. Nein, ich wurde gleich freigesprochen und das nach §349 Abs. 4 St PO, d.h. dass die drei OLG-Richter einstimmig über den Freispruch urteilen. Was man eigentlich als kleine Sensation betrachten darf, aber nur als "kleine", denn leider gibt die Begründung des Freispruches nicht mehr her. Obwohl das sicher immer noch eine ganze Menge ist. Um das ganze Theater zu begreifen und vielleicht auch einen Nutzen daraus zu ziehen, springe ich nun kurz nochmal zum Anfang der Geschichte. Ich versandte zum 15.November 2007 das Buch eines Herrn Germar Rudolf mit dem Titel "Vorlesungen über den Holocaust – Strittige Fragen im Kreuzverhör" an drei Personen. Der Oberbürgermeister von Heilbronn, so wie ein katholischer und ein evangelischer Pfarrer erhielten eine von mir ausgedruckte, von der Post zugestellte Ausgabe. Gleichzeitig sendete ich diese Informationen der Staatsanwaltschaft von Heilbronn mit einem Begleitschreiben, in dem ich mich selbst anzeigte. Sicherlich klingt das nun erst einmal befremdend, sich selbst anzuzeigen. Und viele meinten, dass eine Selbstanzeige auch schon ein Schuldgeständnis sei. Das ist aber ein Irrtum. Der Clou an der ganzen Sache war, dass es sich um ein Wahndelikt handelte, auch ein umgekehrter Rechtsirrtum genannt. Damit meine ich, dass ich gar keine Straftat selbst nach BRD-Gesetzgebung begangen hatte. Mir war aber auch klar, dass die BRD es nicht dulden wird, dass sich jemand gerade mit den Dingen des Dritten Reiches auseinander setzt, bzw. andere auffordert sich damit auseinanderzusetzen.

Also was macht eine BRD-Staatsanwaltschaft, die das eine verhindern will, also die Beschäftigung mit der Geschichte, und das andere nicht kann, nach dem Gesetz eine Strafwürdigung abzuleiten? Sie macht das, was der Tyrann immer macht, sie lügt und verzerrt den Sachverhalt bis es ihr passt. So natürlich auch in meinem Fall.

Die Anschuldigung der Staatsanwaltschaft, brav nach §130(3) StGB, lautete also, dass ich mit der Versendung der Bücher "geleugnet" hätte, und das "öffentlich sowie in einer Weise, die dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden". Dabei ist es natürlich nicht wichtig, ob der öffentliche Frieden nun tatsächlich gestört wurde, oder ob es meine Absicht war, ihn zu stören. Gemäß Gericht hätte er durch meine Tat gestört werden können. Zu beachten ist, dass dies alles in Tateinheit geschehen muss. Fällt also nur eines der drei Merkmale weg, "leugnen, die Öffentlichkeit beteiligen und Gefährdung des öffentlichen Friedens", greift dieses Gesetz nicht mehr. Auch dann nicht, wenn ich mich tausend Mal selbst anzeigen und schuldig fühlen würde.

Das war nun mein erklärtes Ziel: Einen Prozess anzustreben, wohl wissend, dass ich keine Straftat begangen habe, um nun die politische Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft zu beobachten, wie sie mit ihren populistischen und diffamierenden Argumenten die Judikative, die sich gern als Garant für Wahrheit und Gerechtigkeit auszeichnet, zu korrumpieren versucht. Wie sollte ich da verlieren? Entweder weist sich die BRD in ihrer Personifizierung als Rechtstyrann und als Unterdrücker der Vernunft aus, was der Staatsanwalt letztendlich auch tat, oder es wird ein Musterprozess geführt, wo am Ende dem Angeklagten Recht zu gesprochen wird, durchaus andere auffordern zu dürfen, sich mit dem Holocaust zu beschäftigen.

Ich werde zu einem anderen Zeitpunkt konkret und im Detail auf die Rechtsscharmützel vor dem Amtsgericht sowie vor dem Landgericht Heilbronn eingehen. Nur soviel sei zur meiner Verteidigung im Groben vor Gericht erwähnt:

1. Merkmal: Das Leugnen

Ein Widerspruch oder auch ein Einspruch gegen die Offenkundigkeit kann kein Leugnen sein. Das Leugnen nämlich ist das Abstreiten einer sich selbst vergewissernden Wahrheit. Da ich aber beim Massenmord nicht selber anwesend war, ich weder Täter, noch Opfer oder Zeuge war, kann mein Wissen darum nur vom Hörensagen sein. Es gibt den Begriff "Belastungszeuge vom Hörensagen", nachdem das Gericht nach §261 StPO nach freiem und selbstgeschöpftem Überzeugen überlassen bleibt, den Belastungszeugen Glauben zu schenken oder nicht. Dieses Recht räume ich meinem Erkenntnisbewusstsein auch ein, ich entscheide für mich selber, wem ich glaube und wem nicht. Jede Maßnahme einen Menschen zu zwingen, etwas zu glauben, ist eine Verbrechen gegen den menschlichen Geist und damit gegen die menschliche Würde. Also eine Verstoß gegen Artikel 1 GG.

Die Spitzfindigkeit von einer offenkundigen Tatsache zu sprechen, ist die nächste Umkehrung der Logik. Das ist der nächste Knaller, den sich die BRD-Anhänger erlauben. Auch hier ist der folgende Sachverhalt zu verstehen: Sämtliche Holocaust-Beweisanträge in den bekannten Prozessen der letzten Jahre wurden nach §244(3) StPO abgelehnt, in dem es nämlich heißt:

(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, ….

Das Entscheidende ist: "darf … abgelehnt werden". Es muss also nicht abgelehnt werden! Damit ist dem Richter die Freiheit gegeben, selbst zu entscheiden, ob er nun den Beweisantrag zulässt oder nicht. Er würde sich demnach auch nicht strafbar machen, wenn er ihn dennoch zulässt. Die Offenkundigkeit ist also nur ein Art Schutzraum, in den man sich begibt, um eine Tatsache für wahr zu halten. Man vertraut also dem Emittenten einer Theorie an, ohne sie selbst prüfen zu wollen. Die Offenkundigkeit ist quasi eine Art Gütesigel, dem man Vertrauen schenken darf, ein Muss geht dabei nicht hervor. Die Beschuldigung, dass man, wenn man der Offenkundigkeit nicht vertraut, leugnet, ist eine Diskreditierung. Der Petitionsausschuss des Bundestages erklärte selber, dass eine einmal erklärte Offenkundigkeit kein Ewigkeitsanspruch hat, und es durchaus sein kann, dass eine Offenkundigkeit irgendwann mal kippt oder korrigiert wird. Deshalb kann keine Kritik, kein Widerspruch an einer Offenkundigkeit als strafwürdig behandelt werden. Besonders dann nicht, wenn nach der Offenkundigkeitsrechtsprechung des BGHs neue Beweise vorliegen (siehe z.B. o.g. Buch).

2. Tatbestand: Die Öffentlichkeit

Die Unterstellung des Staatsanwalts war, dass ich die Adressanten der Bücher dazu aufgefordert hätte, die Bücher weiter zu verteilen. Damit wäre ja versucht worden, die Öffentlichkeit zu erreichen. Aber das Gegenteil ist richtig. Ich habe die drei Personen vor einer Verbreitung gewarnt, da dieses in der Bundesrepublik strafrechtlich verfolgt wird. Von der Aufforderung, die Exemplare als Kettenbrief zu versenden, also keine Spur.

Dieser Punkt ist vor allem deshalb so wichtig, weil ich diese Aufforderung nicht aussprach. Denn seit 29. September 2009 gibt es den Beschluss des Kammergerichts Berlin (81 Js 3604/07 Ns 23/09) im Urteil gegen meinen Kameraden Kevin Käther, der exakt das Gleiche tat, der das Urteil aufgehoben hat und zum Landgericht zurückverwies.

In der Begründung des Kammergerichts heißt es u.a.:

"2. Die Feststellungen belegen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte die in Rede stehende Schrift, … als taugliches Tatmittel einer Straftat nach $130 Abs.2 Nr.1, Abs.3 und 5 StGB wäre, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung hergestellt hat. ….."

Und weiter...

"… Angesichts der konkret ausgewählten Empfänger ist wenig wahrscheinlich, dass diese das (ihnen vermutlich schon bekannte) Machwerk des Geschichtsrevisionisten Rudolf ihrerseits an Dritte weitergegeben haben, um für dessen Verbreitung zu sorgen. …"

Das Kammergericht Berlin erkennt also hier schon das Manöver der Staatsanwaltschaft, die den Sachverhalt umdrehen will, indem sie eine gewollte Weiterverbreitung konstruiert. Und das Kammergericht kann eine Feststellung des Vorwurfs zum Aufruf der Massenverbreitung nicht erkennen. Zudem wird angenommen, dass gerade das Anschreiben von Mitläufern der Holocaust-These nicht dazu geeignet ist, die Bücher zu verbreiten. Diesen Beschluss hatte ich auch schon vor meinem Prozess in erster Instanz vorliegen, hielt ihn aber wegen dem skandalösen Verhalten meines Pflichtverteidigers aus taktischen Gründen zurück.

3. Tatbestand: Die Störung des öffentlichen Frieden

Die nächste unverschämte Rabulistik ist die Behauptung, dass man mit dem "Leugnen" der Offenkundigkeit den öffentlichen Frieden stören würde. Um diesen Angriff auszuhebeln, brachte ich im Zuge meiner Einlassung das Gutachten zur Bedeutung des Beschlusses des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2150/08 vom 4. November 2009 für § 130 Abs. 3 StGB vor dem Landgericht ein.

Das Bundesverfassungsgericht nahm mit dem Beschluss vom 4. Nov 2009 Stellung zur Beschwerde zum Verbot des Rudolf-Hess-Marsches. Zwar wurde die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Verbotsnorm, obwohl sie ein an sich verbotenes Sondergesetz gegen eine bestimmte Meinung sei, ausnahmsweise an Artikel 5 GG nicht scheitere, weil den Grundrechten als Gegenentwurf gegen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft die Verhinderung der Gutheißung dieses Regimes immanent sei. Andererseits formuliert, bzw. konkretisiert das Bundesverfassungsgericht, wann eine Gefährdung des öffentlichen Friedens zu Ungunsten der Meinungsfreiheit gegeben ist und wann nicht. So heißt es im besagten Beschluss zum Bespiel:

"Voraussetzung für einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG und maßgeblich für dessen Verhältnismäßigkeit ist die Bestimmung eines legitimen Zwecks. ... Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird....

Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim." (Textzeile 72)

"Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien .... zielt." (Tz 77)

Das Thema aus Tz 72 aufgreifend wird warnend hervorgehoben, dass Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG außer Kraft gesetzt wäre, wenn der öffentliche Friede als Zumutbarkeitsgrenze gegenüber unerträglichen Ideen "allein wegen der Meinung als solcher" anerkannt würde.

"Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein." (Tz 77)

"Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind gehört zum freiheitlichen Staat." (Tz 77)

Diese und weiter Aussagen des Bundesverfassungsgerichts wurden in einem Gutachten kommentiert und schriftlich noch in meine Einlassung eingebracht, so dass sich das Oberlandesgericht Stuttgart im Zuge meiner Revision damit befassen musste. Selbstverständlich hätte das der Richter am Landgericht Heilbronn auch schon berücksichtigen müssen, was er sträflicher Weise nicht tat. Da meine Revisionsbegründungen u.a. aber genau drauf abzielte, musste das OLG Stuttgart bei einer Strafwürdigung dazu Stellung nehmen.

Nun ja, und wenn keine Strafwürdigung festgestellt würde, müsste sie dazu natürlich keine Stellung nehmen. Darum begründete das OLG Stuttgart den Freispruch mit:

»1. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Feststellung des Landgerichts tragen seine Verurteilung wegen Volksverhetzung gemäß §130 Abs.2 Nr.1a; Abs.5 StGB nicht, weil der Angeklagte keine Schriften "verbreitet" hat.

Danach bedeutet "Verbreiten" die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (vgl. etwa BGH NStZ 2005, 378). Dabei reicht bereits die Verbreitungstätigkeit, also das "Auf den Weg-Bringen" der Schrift aus (vgl. Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl.2021, § 184b Rn. 5a; Fischer, StGB, 58.Aufl.2011, §184b Rn.8). Deshalb genügt schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift, wenn dies mit dem Willen geschieht, der Empfänger werde die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere und nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (vgl.BGH a.a.O.). Die Weitergabe nur an einzelne bestimmte Dritte vermag das Merkmal der Verbreitens dabei aber nur dann zu erfüllen, wenn feststeht, dass Dritte seinerseits die Schrift an so viele Personen überlassen wird, das es sich bei den Empfänger um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt (vgl. BGH a.a.O.: BayObLG NStZ 2002, 258). …

2. Es kann ausgeschlossen werden, dass in einer Hauptverhandlung weitere Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch tragen (sic!). Die Verurteilung beruht vielmehr auf unzutreffender rechtlicher Beurteilung. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst und spricht unter Aufhebung der angefochtenen Urteile den Angeklagten frei (§354 Abs.1StPO).«

Die kleine Sensation besteht darin, dass der o.g. Beschluss des Kammergerichts Berlin (das von der Weisung her mit dem OLG Stuttgart gleich zu setzten ist) noch versuchte, durch die Zurückweisung zur Neuverhandlung doch noch eine Strafwürdigkeit bei Kevin Käther zu erkennen. Da ich aber in meiner Verhandlung vor dem Landgericht schon die ausgefeilte Stoßrichtung bekannt gab, die Strafwürdigkeit im Hinblick auf die Gefährdung des öffentlichen Friedens in Frage zu stellen, in Form von der Einbringung des Gutachtens in meiner Einlassung, durch juristische Maßnahmen meines RA Nahrat und später dann auch in der Revisionsbegründung, hielt es das OLG Stuttgart wohl für weniger schädlich, mir einen Freispruch durch das nicht Erreichen "der Öffentlichkeit" zu geben, anstatt mit mir neu zu verhandeln. Denn dann hätte zumindest die Staatsanwaltschaft die Feststellung begründen müssen, die den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Störens des öffentlichen Friedens berücksichtigt, denn dazu sind sie nach §31 BVerfGG verpflichtet. Und das wäre sicherlich ein Fiasko für die BRD geworden, da das Gericht dann eingestehen hätte müssen, dass der Zweifel oder Unglaube an dem Holocaust, sowie die kritische Auseinandersetzung mit den Fakten von Pro und Kontra und die daraus entstehende Sichtweise der politischen Nachkriegsgeschichte nicht den öffentlichen Frieden gefährden könnte. Dann könnten endlich die vielen ängstlichen Sachverständigen und Experten auf die groben Ungereimtheiten aufmerksam machen, ohne damit zu rechnen, strafrechtlich verfolgt und diskriminiert zu werden. Genau darum ging es mir; sicherlich ist es noch nicht erreicht worden, aber es hat es sich gezeigt, dass die oberen Ränge der Judikative nicht gewillt sind, den herrschenden politischen Ungeist Folge zu leisten, die Geduld scheint nun langsam zu Ende zu gehen.

Mit Ihrer finanziellen Unterstützung halten wir den Aufklärungskampf durch

Bin ich doch der Erste, der mit diesem heiklen Thema, wo sonst immer nur blind und willkürlich Verurteilt wird, freigesprochen wurde (mal abgesehen von der Verfahrenseinstellung bei Kevin Käther im Nov. 2010 - Horst Mahler wurde zu knapp fünf Jahren dafür verurteilt). Von Null auf neun Monate Gefängnis und wieder runter auf Null.

Auch für mich war es eine riesige Achterbahnfahrt. Ich habe in den letzten vier Jahren eine Menge einstecken müssen, zu guter Letzt habe ich dann doch noch meinen Arbeitsplatz verloren. Dennoch habe ich in den letzten Jahren auch große Freundschaften geschlossen, wichtige Erkenntnisse gewonnen und tolle Erfahrungen erlebt. Persönlich haben die Erlebnisse mich in meinem Leben weitergebracht. Inwiefern das Urteil mit samt Begründung sich auf das Leben und Bewusstsein des Deutschen Volkes auswirken wird, insbesondere auf die des Nationalen Widerstands, wird sich wohl erst noch zeigen.

Dirk Zimmermann


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