|
Ernst Zündel, Held im Kampf um die
Menschenrechte und die Wahrheit, tat, was die BRD-Gerichtsbarkeit
und die BRD-Politik hätten tun sollen, aber bis heute nicht getan
haben. Er ließ ein Gutachten über die Holocaust-Gaskammern
anfertigen. Diese wissenschaftliche Großtat hat ihm nun sieben Jahre
Kerkerhaft eingebracht. |
Revision von Ernst Zündel – durch BGH verworfen
Gegen das Urteil des
Landgerichts Mannheim, womit Ernst Zündel zur Höchststrafe für politisch nicht
genehme Äußerungen zur Zeitgeschichte von 5 Jahren verurteilt wurde und ferner
festgestellt wurde, daß 2 Jahre vorherige Haft in Kanada, die seiner Abschiebung
dienten, nicht angerechnet wurden, ist durch mich und andere Verteidiger
Revision eingelegt worden. Diese ist mit Beschluß vom 12.09.2007 verworfen
worden. Dies, obwohl es eine ganze Reihe von offensichtlichen absoluten
Revisionsgründen gegeben hat, die vom BGH nicht beachtet worden sind.
Der BGH erwähnt nur zwei
Punkte. Einmal, daß ich über 20 Aktenbände nicht in meine Kanzlei übersandt
bekam, so daß ich keine Kopien fertigen konnte und nur in der Geschäftsstelle
des Landgerichts Mannheim hätte einsehen dürfen, was der BGH für in Ordnung
befindet, obwohl die allgemeine Übung eine andere ist. Sodann wird nur mit einem
kurzen Satz gesagt, daß die Verweigerung der Anrechnung der 2 Jahre Haft in
Kanada rechtsfehlerfrei zustande gekommen sei.
Damit ist ein Urteil rechtskräftig geworden, das aufgrund eines Verfahrens
zustande gekommen ist, das geradezu beispiellos in der Bundesrepublik ist. Die
krassesten Mängel, die auf der Hand liegen, werden nachfolgend kurz dargestellt:
1.
Das gesamte Verfahren zeichnete sich dadurch aus, daß die Öffentlichkeit
lediglich von den Vorwürfen einige Sätze, die in der Anklageschrift zitiert
worden waren, erfuhr. Diese waren oftmals aus dem Zusammenhang gerissen, teils
handelte es sich nur um Halbsätze, oder sie waren durch Auslassungen im Sinn
verändert. Wie der Zusammenhang war, erschloß sich nur demjenigen, der den
mehreren hundert Seiten umfassendem Band "Selbstleseverfahren" las; der
Öffentlichkeit wurden die Zusammenhänge vorenthalten.
|
Im Verlauf
des Prozesses
erklärte der vorsitzende Richter, Dr. Ulrich Meinerzhagen, daß noch
kein BRD-Gericht je-mals forensische Gutachten über die Existenz von Gas-kammern
eingeholt hätte. Die freien, verfolgten Forscher (Revisionisten)
haben dies aber nachgeholt, wofür sie in die Gefängnisse geworfen
werden. Meinerzhagen sagte
auch, daß Gaskammerbestreiter selbst dann verurteilt werden müßten,
wenn es den Holocaust nicht gegeben hätte. Die beiden existierenden
Gutachten über die Gaskammern von Auschwitz, der Wissenschaftler Fred Leuchter
und Germar Rudolf, kommen zu folgendem Schluß: Die Baulichkeiten und
Ruinen, die in
Auschwitz den Touristen als Gaskam-mern gezeigt werden, seien niemals mit Zyklon-B in
Be-rührung gekommen. Der Direktor der jüdischen
Anne-Frank-Stiftung in Amsterdam sagte im belgischen Fernsehen, das
Rudolf-Gutachten sei perfekt: |
|
|
|
|
|
"Die wissenschaftlichen Analysen des Rudolf-Gutach-tens sind perfekt," sagte
Hans Westra im Fernsehma-gazin "Panorama" wörtlich. Dabei zeigte er das
Rudolf-Gutachten vor der Kamera. Es entstand vom Rudolf-Gut-achten
eine Nahaufnahme.
(Bild: "Panorama", belgisches Fernsehen, Sendung vom 27.4.1995) Der
Gutachter Rudolf wurde wegen seines gemäß Westra "perfekten" Gutachtens
von den Landgerichten Mannheim und Stuttgart zu insge-samt vier Jahren
Haft verurteilt. |
|
2.
Dieses Selbstleseverfahren wurde dann noch während der Hauptverhandlung
ausgedehnt, wobei dies mir – weil ich an dem fraglichen Tag nicht anwesend war –
nicht mitgeteilt wurde. Ich wußte dies also gar nicht, kannte auch gar nicht die
Dokumente, die dann zusätzlich im "Selbstleseverfahren" eingeführt wurden. Ich
habe deswegen dazu natürlich auch keine Beweisanträge machen können und in
meinem Plädoyer auch darauf nicht eingehen können. Obwohl jedem
Prozessbeteiligten die Dokumente, die im Selbstleseverfahren eingeführt werden,
zwingend zugänglich gemacht werden müssen, spielte das in meinem Falle keine
Rolle. Im Urteil werden mithin Schriftstücke dem Angeklagten vorgeworfen, von
denen ich gar nicht wußte, daß sie Gegenstand des Prozesses und der
Urteilsbegründung werden würden.
3.
Als die Verteidiger Dr. Schaller und ich begannen, umfangreiche Beweisanträge zu
stellen, wurde ihnen verboten, diese noch mündlich vorzutragen; sie mußten
schriftlich eingereicht werden. Anschließend wurde beiden Verteidigern dann
zusätzlich verboten, Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse der Kammer, die die
Beweisanträge abgelehnt hatten, mündlich vorzutragen; auch diese mußten
schriftlich eingereicht werden. Sodann wurde beiden Verteidigern eine Frist von
einer Woche gesetzt, in der sie noch weitere Beweisanträge einreichen dürften.
Hinsichtlich der anschließend eingereichten Beweisanträge sei die Kammer nicht
verpflichtet, diese in der Hauptverhandlung auch zu bescheiden; eine Bescheidung
erfolge im Urteil. Damit war es der Verteidigung nicht möglich, sich auf eine
ablehnende Begründung der Kammer einzustellen und gegebenenfalls über eine
Gegenvorstellung oder einen ergänzenden Beweisantrag dem Angeklagten zu helfen.
Dies ist ein krasser Verstoß gegen die Strafprozessordnung, weil danach bis zum Schluß der Beweisaufnahme Beweisanträge durch die Verteidigung gestellt werden
können, die dann auch von der Kammer beschieden werden müssen; sogar wenn neue
Beweisanträge anschließend gestellt werden, muß die Kammer erneut in die
Beweisaufnahme eintreten, und dazu Beschlüsse verkünden.
4.
Als ich zu elf ablehnenden Beschlüssen, die auf Beweisanträge von mir ergangen
waren, Gegenvorstellungen machen wollte, gab mir der Vorsitzende dafür eine Zeit
von 15 Minuten. Ich beantragte Gerichtsbeschluß dazu, woraufhin mir die Kammer
dann die Zeit um 15 Minuten verlängerte, insgesamt also 30 Minuten gab. Dies
bedeutete für jede Gegenvorstellung eine Zeit von unter 3 Minuten. Da mir
auferlegt worden war, alle Gegenvorstellungen nur schriftlich einzureichen,
bedeutete dies, daß ich in einer Zeit von unter 3 Minuten meinen Beweisantrag
mit dem ablehnenden Beschluß des Gerichtes vergleichen mußte, sodann schriftlich
dazu meine Bedenken darlegen mußte.
Es liegt auf der Hand, daß
dies technisch unmöglich ist. Damit war klar, daß den Richtern völlig
gleichgültig war, was der Angeklagte oder die Verteidigung vortrug; sie hatten
auch vorher schon x-mal gezeigt, daß sie an einem fairen Verfahren kein
Interesse hatten, und machten dies nun offensichtlich. Daraufhin erfolgte ein
Befangenheitsgesuch gegen die Mitglieder der Kammer. Sowohl Generalbundesanwalt
wie auch der BGH haben diese Richter aber nicht als befangen angesehen, sondern
störten sich an diesem Vorgehen der Richter nicht. Mit anderen Worten:
Verteidiger sind in solchen Prozessen nur Staffage; auf das Urteil haben sie
keinen Einfluß.
5.
Die Kammer hat in einem Beschluß gerügt, daß der Angeklagte angeblich die
zutreffenden Opferzahlen von Auschwitz bezweifle. Seitens der Verteidigung war
deshalb angefragt worden, und zwar mit Rücksicht auf die vielfach
unterschiedlichen Zahlen, die in der Literatur an Auschwitzopfern genannt
werden, welches denn nach Auffassung der Kammer die richtige Opferzahl sei.
Daraufhin teilte die Kammer dem Angeklagten und der Verteidigung mit, daß sie
eine solche Zahl nicht bekanntgeben werde, da es darauf nicht ankomme; nicht
wegen der Opferzahl, sondern wegen der Leugnung des Holocaustes als ganzem durch
Bezweiflung der Gaskammern käme eine Bestrafung in Betracht. Daraufhin hat die
Verteidigung zu den Opferzahlen in verschiedenen Konzentrationslagern natürlich
keine Beweisanträge mehr gestellt. Im Urteil ist der Angeklagte dann durch
dieselbe Kammer verurteilt worden, weil er angeblich zu niedrige Opferzahlen im
Konzentrationslager Auschwitz genannt hat.
6.
Dem Urteil und den Akten ist zu entnehmen, daß die Webseite "Zundelsite" im Mai
1996, März 1998, August 1998 durch Staatsanwaltschaft bzw. Kriminalbeamte
überprüft worden ist, das Verfahren im August 1998 gegen den Angeklagten wegen
Abwesenheit eingestellt wurde (weil er in Kanada lebte und sein Verhalten dort
nicht strafbar war), nach seiner Verhaftung in den USA wegen angeblichen
Passvergehens am 5.2.2003 der Staatsanwalt Klein am 16.2.2003 wiederum ins
Internet sah, am 17.2.2003 das Verfahren wieder aufgenommen wurde und am
20.2.2003 der Inhalt der "Zundelsite" durch das BKA gesichert wurde. Dem Urteil
ist ferner zu entnehmen, daß das Dokument "Holocaust 101" im August 1998 noch
nicht auf der Zundelsite war, aber am 16. und 20.2.2003 dort festgestellt wurde.
Zur Zundelsite finden sich im Urteil zahlreiche widersprüchliche Angaben: mal
soll der Angeklagte daran mitgewirkt haben, mal soll er Hauptverantwortlicher
gewesen sein, mal ist von "Ingrids Zundelsite" die Rede, mal wird Frau Dr. Rimland als diejenige, die lediglich die technische Arbeit mache, wogegen der
Angeklagte den Inhalt bestimme, geredet. Ausweislich des Urteils wurde der
Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen des Internetauftritts
verurteilt, wobei als beanstandenswert hinsichtlich der Internetseite
insbesondere die Schrift "Starben wirklich 6 Millionen?" und das Dokument "Holocaust 101" genannt werden.
Hinsichtlich des letzteren Dokumentes läßt sich aber überhaupt nicht
feststellen, wann es auf die Seite kam; wenn es beispielsweise am 10.2.2003 auf
die Seite gekommen sein sollte, was die Kammer nicht ausschließen kann, wäre
dies während der Haftzeit des Angeklagten passiert, wo er keinerlei Einflußnahme
schon aus tatsächlichen Gründen auf die Internetseite haben konnte. Die Kammer
unterstellt also eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, obwohl sie überhaupt
nicht weiß, ob der Angeklagte überhaupt darauf Einfluß nehmen konnte.
|
"Bemerkenswert
ist die eisenharte Weigerung des Gerichts, neue natur-wissenschaftliche
Erkenntnisse zuzu-lassen und entsprechende Sachver-ständigen-Gutachten in
Auftrag zu geben",
sagte Rechtsanwalt Ludwig Bock |
|
|
AP, 15. 2. 2007 |
|
7.
Aus den Akten ergab sich
ein intensives Zusammenspiel zwischen den deutschen Behörden und den kanadischen
Behörden, damit der Angeklagte nach Deutschland abgeschoben würde. Andere
Länder, die keine Strafbarkeit von "Holocaustleugnung" kennen, hätten ihm Asyl
gewährt, so daß er dort hätte in Freiheit leben können. Er wurde mit Kosten von
über 100.000 $ in einer Privatmaschine von Kanada nach Deutschland geflogen,
wohingegen der Spionage verdächtige Ausländer lediglich in ein Linienflugzeug
ihrer Wahl gesetzt werden, da es Kanada schließlich gleichgültig sein kann, wo
sie landen: Hauptsache, sie sind weg. Nur aus "Opportunitätsgründen" war kein
Auslieferungsersuchen an Kanada gestellt worden, weil die kanadischen Behörden
den deutschen Behörden zugesichert hatten, daß nach den neuen
Terrorismusgesetzen, die nach dem 11. September 2001 ergangen waren, es leichter
sei, Zündel nach Deutschland zu verbringen. Das kanadische Verfahren war ein
Geheimverfahren, wo weder dem Verteidiger noch dem Betroffenen Ernst Zündel
Zeugenaussagen oder Dokumente zugänglich gemacht wurden, zahlreiche von ihm
benannte Zeugen nicht gehört wurden, so daß irgendeine Verteidigungsmöglichkeit
nicht gegeben war. Die Mannheimer Richter waren trotzdem der Meinung, daß die
Entscheidung des kanadischen Richters Blais korrekt zustande gekommen sei,
obwohl erst ein Obergericht – noch während des laufenden Prozesses – und nach
Ergehen des Urteils auch das höchste kanadische Gericht das ganze Verfahren,
nach dem der Angeklagte abgeschoben wurde, als verfassungswidrig bezeichnet
haben. Das war für niemanden, der auch nur oberflächliche Rechtskenntnisse hat,
verwunderlich. Die Gesetze brachen mit einer 400jährigen angelsächsischen
Rechtstradition. Obwohl es sich weitgehend um ein Geheimverfahren handelte, war
aus der Anschuldigungsschrift des kanadischen Geheimdienstes schon ersichtlich, daß der entscheidende Grund für Zündels Abschiebung sein Revisionismus war. Es
wird ihm vorgeworfen, einer der weltweit führenden Holocaustleugner zu sein und
die deutsche Regierung zu destabilisieren, indem er seine revisionistischen
Thesen nach Deutschland verbreite. Da die Sicherheit Kanadas von der Sicherheit
verbündeter Staaten abhängig sei, destabilisiere er damit auch die Sicherheit
Kanadas. Es wird ihm Zusammenarbeit mit dem Holocaustleugner Althans vorgeworfen
und daß er die Propaganda nationaler Gruppen in Deutschland finanziere. Mit
seiner revisionistischen Propaganda stachele er zum Hass gegen Juden auf –
dieselben Vorwürfe wurden ihm in Deutschland gemacht. Anders als andere
Betroffene nach den s. g. "Terrorismusgesetzen" wurde Zündel nicht auf Kaution
auf freien Fuß gesetzt, weil Sinn und Zweck der Maßnahme war, ihn nach
Deutschland abzuschieben. Trotzdem wurden seine 2 Jahre Haft in Kanada nicht
angerechnet, so daß er im Endeffekt für eine nach Auffassung des Gerichtes
falsche historische Meinung 7 Jahre Freiheitsstrafe bekommen soll. Und dann
stellt sich Frau Merkel hin und kritisiert Putin, die chinesische Führung, den
Iran und welche Staaten sonst noch deswegen, weil bei ihnen angeblich die
Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewährleistet sei! In allen diesen Ländern
gibt es mehr Meinungsfreiheit und mehr Rechte für Personen, die diese
Meinungsfreiheit ausdrücken wollen, als in der BRD!
8.
Meine Revisionsbegründung hat – da die ganzen übergangenen Beweisanträge mit
eingearbeitet werden mußten – einen Umfang von über 600 Seiten. Die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mannheim dazu ist mir nicht zur Kenntnis
gebracht worden. Die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes ist mir übersandt
worden, wobei allerdings eine Seite fehlte. Die Verteidigung hat das Recht, zur
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft eine
"Gegenerklärung" abzugeben. Dies kann natürlich nur erfolgen, wenn sie bekannt
ist. Ich habe eine 60ig-seitige Gegenerklärung verfasst und an den
Bundesgerichtshof übersandt, die beim Bundesgerichtshof auch vor Ergehen der
Entscheidung eingegangen ist. Wenn sie von den Richtern am Bundesgerichtshof
gelesen worden wäre, hätten sie mir die eine fehlende Seite in der Stellungnahme
des Generalbundesanwaltes und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mannheim
zu meiner Revision zusenden müssen mit der Aufforderung, innerhalb von 2 Wochen
hierzu Stellung zu nehmen, da ich in meiner Stellungnahme vom 5.9.07 dies gerügt
hatte. Dies haben sie nicht getan. Daraus entnehme ich, daß meine Stellungnahme
vom 5.9.2007 überhaupt nicht von den Richtern des BGH gelesen wurde, zumal diese
Stellungnahme in ihrem Beschluß lediglich erwähnt, aber mit keinem Wort darauf
eingegangen wird.
9.
Das Mannheimer Gericht hat zu einigen Beweisanträgen keine Beschlüsse gemacht
und auch im Urteil dazu keine Stellung genommen, sie offensichtlich also nicht
einmal zur Kenntnis genommen, was in der Revision gerügt wurde.
10.
Der Vorsitzende hat mehrfach im Gerichtssaal angebliche Beschlüsse der Kammer
verkündet, obwohl sich die Richter vorher nicht zur Beratung zurückgezogen
hatten.
Zusammenfassend ist
folgendes festzustellen:
|
Holo-Richter Meinerzhagen:
"Es ist unerheblich, ob der Holocaust stattgefunden hat oder nicht. Seine
Leugnung steht in Deutschland unter Strafe." |
|
|
"Zuletzt lehnte das Gericht alle
An-träge mit der lapidaren - und für einige Antifaschisten im Publikum
schockierenden - Begründung ab, dass es völlig unerheblich sei, ob der Holocaust
stattgefunden habe oder nicht. Seine Leugnung stehe in Deutschland unter Strafe.
Und nur das zähle vor Gericht. 'Die Demokratie muss das aushalten können',
dozierte ein Jurastudent später im Foyer des Gerichtsgebäudes." |
|
|
taz,
9.2.07, S. 6 |
|
Wenn es um historisch
abweichende Meinungen geht, ist gegenüber Angeklagten in der BRD alles erlaubt:
Richter brauchen ihre Befangenheit überhaupt nicht mehr zu verstecken, die
Höchststrafe kann ausgeworfen werden, obwohl es keine Beweise gibt, vorverbüßte
Haft wird nicht angerechnet, die Strafprozessordnung braucht nicht angewandt zu
werden, der Öffentlichkeit brauchen wesentliche Umstände dessen, was dem
Angeklagten vorgeworfen wird, und was die Verteidigung vorzutragen hat, nicht
mitgeteilt zu werden, Beweisanträge müssen nicht beschieden werden, Schriftsätze
nicht zur Kenntnis genommen werden. Nationale Deutsche werden in diesem Staat
zunehmend zu Freiwild. Es gilt der Grundsatz: "Im Zweifel gegen den
Angeklagten". Der Verurteilte wird wegen der skandalösen Rechtsbrüche – von
denen hier nur einige erwähnt worden sind – Verfassungsbeschwerde einlegen.
Jürgen Rieger (190907)
http://www.juergen-rieger.de/ineigenersache/revisionernstzuendel.html
|