Verfolgungen 2006
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Politische Verfolgungen: Politische Verfolgungen 2006 - Quelle: NJ-Autoren - Quelle: NJ-Autoren

Rechtsanwältin Sylvia Stolz wurde von der Verteidigung ausgeschlossen, weil sie Beweisanträge für Ernst Zündel gestellt hatte

Am 31. März 2006 wurde Sylvia Stolz als Verteidigerin des angeklagten Dissidenten Ernst Zündel vom Prozeßgeschehen ausgeschlossen. Ihr wurde vorgeworfen, selbst strafbare Erklärungen mit nationalsozialistischem Inhalt abgegeben zu haben.

Die junge Rechtsanwältin Sylvia Stolz darf nicht mehr verteidigen. Grund: Sie hatte Beweisanträge für ihren Mandanten Ernst Zündel gestellt. In der BRD dürfen bei Holo-Prozessen keine Beweisanträge  gegen das Dogma gestellt werden.  Frau Stolz ließ sich nicht ein-schüchtern, sie verlangte die Verle-sung ihre Beweissammlung. "Ihre Sprache ist kräftig bayerisch akzen-tuiert, doch die Stimme wiederum mädchenhaft hell. Mit diesem Diskant dringt sie durch." (FAZ) Jetzt muß sie selbst mit einem Strafver-fahren rechnen, denn in der BRD sind die Menschenrechte außer Kraft gesetzt. Sylvia Stolz ist ein Vorbild an Mut und Charakterfes-tigkeit. Sie läßt die System-Richter-schaft winzig erscheinen.

Den Ausschluß der Wahlverteidigerin hatte das Mannheimer Landgericht beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beantragt. Die Anwältin, so die Begründung des OLG, habe mit ihrem Verhalten das Verfahren gegen Zündel sabotieren und publikumswirksam zur "Farce" machen wollen. Der Entscheidung lag eine Schutzschrift der Verteidigerin vom Oktober 2005 zugrunde.

Dazu erklärt die Anwältin: "Die Herren Dr. Meinerzhagen und Hamm sowie Frau Krebs-Dörr haben in ihrem die gestellten Anträge zurückweisenden und in öffentlicher Verhandlung verlesenen Beschluß vom 7. November 2005 - ihre Machtstellung mißbrauchend gegen mich schwere Verunglimpfungen geäußert. Ohne die Tatsachen d.h. den sachlichen Gehalt der Schutzschrift vom 18. Oktober 2005 vorzutragen haben die Genannten aus der Schrift sinnentstellend zitiert und meine Darlegungen als 'Anstachelung zum Haß gegen die Juden (§130 I Nr. StGB)', als 'in besonders aggressiver Weise vorgetragene Auschwitzlüge' abqualifiziert. Von 'Hetze gegen die Jüdische Bevölkerung' war die Rede, in die ich 'die Richterschaft' miteinbezogen hätte. (S. 3 des Beschlusses)."

Gemäß Entscheid des Bundesgerichtshofs darf weder ein Gerichtsvorsitzender noch das Gericht einem Verteidiger wegen seiner Beweisanträge oder sonstigen Prozeßhandlungen eine Rüge erteilen bzw. das Verhalten des Verteidigers als strafbar abqualifizieren. Dem Gericht ist es untersagt, den Verteidiger zu überwachen. Die Verteidigung obliegt alleine der Verantwortung des Verteidigers als unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Der Vorsitzende Richter Dr. Meinerzhagen kündigte seinerzeit schon an, er werde "keinesfalls die Begehung von Straftaten gegen § 130 I StGB in öffentlicher Hauptverhandlung dulden“. Die gesamte Richterschaft drohte, "entschieden jeden Versuch der Verteidigung zurückweisen, derartige Hetze öffentlich zu verbreiten.“ (S. 3 des Beschlusses).

Unter "öffentlichem Verbreiten von Hetze" verstehen Dr. Meinerzhagen und Kollegen das Vorlesen der Beweisanträge zur Entlastung des angeklagten Zündel. Doch die deutsche Strafprozeßordnung verlangt ausdrücklich das laute Vorlesen der Beweisanträge.

Der richterliche Beschluß vom 7. November 2005 gipfelt in der Feststellung, daß der Völkermord an den Juden (Holocaust genannt) vom Gesetz "tatbestandlich vorausgesetzt wird". Zu deutsch: Der vom BRD-Strafgesetz nicht definierte Holocaust (wie und wieviel?), hat stattgefunden, weil er gemäß Gesetzestext stattgefunden hat. Mit dieser Begründung ist jede freie Geschichtsforschung überflüssig, da im Bedarfsfalle verboten. Das Studienfach Geschichte, also das freie Studieren der Geschichte, wird damit de facto abgeschafft, da nur gesetzlich vorgeschriebene Geschichtsergebnisse strafrechtlich unbedenklich sind. Prozesse über Holocaust-Geschehnisse werden vor BRD-Gerichten einer demokratischen Justiz entzogen und Glaubensrichtern überstellt. Geschichte wird somit nicht mehr von Historikern, sondern von Politikern in Diensten einer "Holocaust-Priesterschaft" (Wiesel) auf einer "Glaubensbühne" (WELT) überantwortet. Klar, daß es vor diesem Hintergrund keine Beweisanträge mehr zu geben braucht, denn Glauben bedarf keiner Beweise. Schon gar nicht, wen das Gegenteil von Glauben, Wissen, strafrechtlich verfolgt wird. "Der Konsens, der auf Beweise glaubt verzichten zu können, endet in Konformismus, Unmündigkeit und blindem Gehorsam." (Die Welt, 8.4.2006, S. 29)

Insofern erinnern Holo-Prozesse an Verfahren der Inquisition. Doch im Zündelverfahren geht es nicht um die Glaubensfrage, ob der "Holocaust" stattgefunden hat; diesen gesetzlich vorgeschriebenen Lehrsatz können wir ruhig voraussetzen. Es geht alleine um die Opferzahl und die eingesetzte Tatwaffe (Gaskammern). Und darüber sagt der besagte BRD-Gesetzestext überhaupt nichts aus. Weder sind die Gaskammern im Gesetzbuch als Tatwaffe, noch ist eine Mindestzahl von Holocaust-Opfern vorgeschrieben bei öffentlicher Beschäftigung mit dem Thema.

Sylvia Stolz argumentiert bezüglich des "gesetzestextlich vorausgesetzten Holocaust" wie folgt: "Müßte bei 'tatbestandlicher Voraussetzung' durch das Gesetz, ein Richter wegen 'Leugnung' des Holocausts nicht auch dann verurteilen, wenn er selbst 'vielleicht durch private Lektüre von Germar Rudolfs Vorlesungen über den Holocaust' der Überzeugung ist, daß der 'Holocaust' eine Erfindung der Juden ist? Das wäre ein Urteil gegen die erkannte Wahrheit. Der Richter, der so handelt, bricht den Eid, den er geschworen hat. Der lautet: 'Ich schwöre, …. nach bestem Wissen und Gewissen …. zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen'. Würden Dr. Meinerzhagen, Herr Hamm und Frau Dörr-Krebs unterschreiben, daß sie im gegebenen Beispielsfall gegen den richterlichen Eid handeln und verurteilen würden? Wohl kaum."

Einige werden jetzt einwenden, es sei unmöglich, daß ein Richter die Existenz der Gaskammen in Zweifel ziehen könnte. Aber wenn der leitende Redakteur des SPIEGEL, Fritjof Meyer, die Gaskammern mittlerweile "leugnet", WELT-Kolumnist Konrad Adam von der Wissenschaft feststellen lassen möchte, ob es die besagten Gaskammern wirklich gab (also ebenfalls daran zweifelt) und DIE ZEIT feststellte, daß "der größte Teil der Juden in Gräben und Grubenrändern, in Hinrichtungsbaracken und auf freiem Feld starb", warum sollten dann nicht auch bei einem Richter Zweifel an der Vergasungsgeschichte aufkommen können?

Der Vorsitzende Richter im Mannheimer Zündel-Prozeß, Dr. Meinerzhagen, verfügte in der Sitzung vom 16. Februar 2006, wie alle Richter vor ihm bei Holocaust-Verfolgungsprozessen verfügten, die gestellten Beweisanträge, darunter die Gaskammer-Gutachen, im sogenannten Selbstleseverfahren zu behandeln. D.h., die drei Richter würden die Beweistexte hinter verschlossenen Türen lesen. Der Prozeß wird so zur Geisterverhandlung, zum Scheinprozeß. Die Öffentlichkeit erfährt in so einem Geheimverfahren nicht mehr, um was es geht. Eine solche Prozeß-"Farce" verstößt gegen alle Menschenrechte und sogar gegen die BRD-Strafprozeßordnung.

Rechtsanwältin Sylvia Stolz erklärte zu den Machenschaften des Dr. Meinerzhagen: "Ich erkläre hiermit, daß ich mich diesem Anschlag auf die heiligsten Grundsätze der Deutschen Strafjustiz bis zum Äußersten entgegenstemmen werde. Wenn ich mich über die rechtswidrigen Anordnungen des Dr. Meinerzhagen hinwegsetze und die Öffentlichkeit am Vorbringen der Verteidigung teilhaben lasse, dann übe ich ein Notwehrrecht für Ernst Zündel und für das Deutsche Reich aus."


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