Politische Verfolgungen 2004 |
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"Bitte noch einmal,
Bomber Harris"
(erlaubt, erwünscht in der BRD)
"Bomber Harris" war der Chef der britischen Luftwaffe im Zweiten Weltkrieg. Er war jener Völkermörder, der im Auftrag des Kriegsverbrechers Winston Churchill in nur einer Nacht etwa 500.000 Frauen, Kinder, verwundete Soldaten, die Tiere des Zoos, Alte und Flüchtlinge am 13./14. Februar 1945 in Dresden ausrotten ließ. In der BRD darf man den Deutschen tatsächlich die Ausrottung wünschen, ohne daß strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten wären. Den Deutschen diesen Völkermord noch einmal zu wünschen, stellt in der BRD weder "Verherrlichung von Gewalt," "Billigung von Völkermord" noch "Volksverhetzung" dar. Wer sich allerdings darüber freut, daß in Auschwitz mindestens 90 Prozent der ursprünglich totgeglaubten Juden überlebt haben, dem drohen fünf Jahre Kerkerhaft wegen "Volksverhetzung"! |
Deutsche Völkermordopfer sind einen Dreck wert in der BRD |
Staatsanwaltschaft München 1 | Staatsanwaltschaft München 1 |
Aktenzeichen: 115 Js 10379/04 (Bitte stets angeben) |
Linprunstraße 25 80335 München München, 03.05.2004/ps Telefon- Nr.: 089/5597-07 Te!efax-Nr.: 089/5597-4131, -5197 Durchwahl-Nr.: 089/55974826 Sachbearbeiter Herr OSta Stern |
Frau Christel Gigi Romeiser Berliner Straße 23 63477 Maintal Dörnigheim Ermittlungsverfahren gegen Thomas Herbert Rudolf Kunkel
Verantwortliche der Autonome
Antifa München wegen Belohnung u. Billigung von Straftaten
Sehr geehrte Frau Romeiser, Gründe: II. Das Verfahren war einzustellen, da der für die Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht besteht: Sämtliche der angezeigten Straftatbestände sind vorliegend nicht erfüllt.
1. § 111 Strafgesetzbuch
(öffentliche Aufforderung zu Straftaten) a) Die Äußerung „Bomber Harris do it again“ kann bei Würdigung der Gesamtumstände, unter denen sie getätigt wurde, nicht ernst gemeint gewesen sein. Dies folgt zunächst daraus, daß der aus dem Wortlaut: der Äußerung hervorgehende Adressat der Aufforderung, der ehemalige Befehlshaber des englischen Bomberkommandos, Sir Arthur Harris - falls er nicht bereits verstorben sein sollte - persönlich zu einer Wiederholung eines solchen Bombenangriffs ganz offensichtlich nicht in der Lage ist. Es ist auch sonst kein möglicher Adressat dieser Äußerung ersichtlich, von welchem die Beschuldigten selbst annehmen könnten, er wäre bei den gegenwärtigen weltpolitischen Verhältnissen zu entsprechenden Handlungen in der Lage. Die Aufforderung stellt sich bei Berücksichtigung der gesamten Umstände als provokante Einkleidung einer politischen Auffassung dar, die von der in der Gedenkveranstaltung zum Ausdruck kommenden politischen Auffassung abweicht (vgl. zum Tatbestandsmerkmal des objektiven Eindrucks der Ernstlichkeit der Äußerung, Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 21.11.1994 in NStZ 1995, Seite 445 mit weiteren Nachweisen. Das Gericht: hat dort die Äußerung „Haut die Bullen platt wie Stullen, schlagt sie ins Gesicht“ im Zusammenhang eines Liedes als objektiv nicht ernst gemeint und daher straflos beurteilt). b) Darüber hinaus fehlt es der verfahrensgegenständlichen Äußerung an der für den objektiven Tatbestand des § 111 StGB erforderlichen ausreichenden Konkretisierung. Bei der Auslegung einer solchen Äußerung ist auf den Kontext der Äußerung vor dem Hintergrund des Geschehens, in dessen Zusammenhang sie abgegeben worden ist, abzustellen (vgl. Tröndle/Fischer Strafgesetzbuch, 51. Auflage, § 111 Rdnr. 4a mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es ist zwar nicht erforderlich, daß die Straftat nach Zeit, Ort und Opfer konkretisiert wird, jedoch muß die Äußerung einen Inhalt haben, der sie über die bloße - wenn auch provokative - Äußerung einer anderen politischen Meinung hinaus hebt. Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen eine ausreichende Konkretisierung verneint. So hat der Bundesgerichtshof den Äußerungen von RAF-Mitgliedern, „die rote Armee aufbauen! Heute noch! Die beste Propaganda für den bewaffneten Kampf ist der bewaffnete Kampf selbst, die Guerilla, die den bewaffneten Aufstand vorbereitet. Es lebe der Sieg im Volkskrieg! Für die Gefangenen der RAF“ als nicht ausreichend konkret angesehen (vgl. BGH, amtliche Sammlung Bd. 31 Seite 20 ff.). Das Kammergericht hat die Parole „Kriegedienste verweigern! Desertiert aus allen kriegsführenden Armeen“ als nicht hinreichend konkretisierte Aufforderung angesehen (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch,51. Auflage, § 111 Rdnr. 4a mit weiteren Nachweisen). Am Maßstab der genannten Entscheidungen gemessen ist auch die verfahrensgegenständliche Äußerung nicht hinreichend konkretisiert.
2. § 130 Strafgesetzbuch
(Volksverhetzung)
1. zum Haß gegen Teile der
Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie.
auffordert oder Keine dieser Tatbestandsvarianten ist erfüllt: Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist auch dem Begriff des Aufstachelns zum Haß ein Angriff auf die Menschenwürde zueigen (vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Auflage 2001, § 130. Rdnr. 1 mit weiteren Nachweisen) . Da die Menschenwürde im Verhältnis zu der durch Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, führt die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen dazu, daß Belange der Meinungsfreiheit immer schon dann, wenn ein Tatbestand des § 130 Abs. 1, 2 Strafgesetzbuch verwirklicht ist, prinzipiell keine Berücksichtigung mehr finden. Wegen dieses die Be1ange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts muß die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen eng gehalten werden (vgl. BVerfG, NJW 2001, 61, 62 tf.). Letztlich ist auch der strafrechtliche Vorwurf der Volksverhetzung eine gefährliche Waffe und muß mit Bedacht und Rücksicht auf die dadurch berührten gegenläufigen Belange geführt werden. Aus diesen Gründen verbietet es sich, bei mehrdeutigen Äußerungen. eine den strafrechtlichen Vorwurf begründende Bedeutung zugrundezulegen, ohne die anderen - nicht strafbaren - Deutungen mit tragfähigen Gründen ausschließen zu können (vgl. BVerfGe 93, 266, 295 f; BGH, Beschluß vom 07.02.2002 - 3 StR 446/01) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann der verfahrensgenständlichen Äußerung nicht sicher eine Bedeutung beigemessen werden, die eine der Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 StGB erfüllt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Tatsache, daß die Äußerung sich nicht unmittelbar und ausdrücklich auf die Bewohner der Stadt Dresden bezieht und insoweit auch keinerlei ausdrückliche Werturteile enthält Die Äußerung als stark verkürzter politischer Slogan läßt zahlreiche Deutungen zu, die weder eine feindselige Haltung gegen die Bewohner der Stadt Dresden beinhalten, noch einen Angriff auf deren Menschenwürde. Da bei wörtlicher Auslegung der Aufforderung der Äußerung die Ernsthaftigkeit fehlt (siehe oben 1.) läßt sich der Bedeutungsgehalt der Äußerung ohne weiteres darauf reduzieren, daß die Beschuldigten mit der Gedenkveranstaltung zum Jahrestag der Bombardierung Dresdens nicht einverstanden sind, etwa deshalb, weil nicht zugleich auch an die Bombardierung der britischen Stadt Coventry erinnert wird; die vermutlich den auslösenden Grund für die Bombardierung Dresdens darstellte. Da diese nur beispielhaft angeführte Deutung der Äußerung keinerlei Werturteil über die Bewohner der Stadt Dresden oder sonstige Teile der Bevölkerung enthält, kann eine den Tatbestand des §§ 130 Abs. 1 StGB ausfüllende Deutung der Äußerung nicht einfach unterstellt werden. Es kann dahinstehen, ob das Verhalten der Beschuldigten unsensibel und verantwortungslos war, weil ein solches Verhalten alleine für eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausreichend ist.
3. § 130 a
Strafgesetzbuch (Anleitung zu Straftaten)
4. § 131 Strafgesetzbuch
(Gewaltdarstellung)
5. § 140 Strafgesetzbuch
(Belohnung und Billigung von Straftaten)
6. § 189 Strafgesetzbuch
(Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Diese Verfügung läßt
zivilrechtliche Ansprüche unberührt. Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird. B e s c h w e r d e b e l e h r u
n g |
Die Wirklichkeit in der demokratischen BRD sieht so aus: |
"Straftaten mit rechtsextremem Hintergrund", konkret "Propagandadelikte" und "Volksverhetzung". Angaben beruhen auf den Bundesverfassungsschutzberichten 1995-2002 |
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1994 |
5.562 | nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt | |
1995 |
6.555 | nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt | |
1996 |
7.585 | nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt | |
1997 |
10.257 | nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt | |
1998 |
9.549 | nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt | |
1999 |
8.651 | nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt | |
2000 |
13.863 | nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt | |
2001 |
8.874 | nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt | |
2002 |
9.807 | nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt |