Politische Verfolgungen 2004

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"Bitte noch einmal, Bomber Harris"
(erlaubt, erwünscht in der BRD)

"Bomber Harris" war der Chef der britischen Luftwaffe im Zweiten Weltkrieg. Er war jener Völkermörder, der im Auftrag des Kriegsverbrechers Winston Churchill in nur einer Nacht etwa 500.000 Frauen, Kinder, verwundete Soldaten, die Tiere des Zoos, Alte und Flüchtlinge am 13./14. Februar 1945 in Dresden ausrotten ließ. In der BRD darf man den Deutschen tatsächlich die Ausrottung wünschen, ohne daß strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten wären. Den Deutschen diesen Völkermord noch einmal zu wünschen, stellt in der BRD weder "Verherrlichung von Gewalt," "Billigung von Völkermord" noch "Volksverhetzung" dar. Wer sich allerdings darüber freut, daß in Auschwitz mindestens 90 Prozent der ursprünglich totgeglaubten Juden überlebt haben, dem drohen fünf Jahre Kerkerhaft wegen "Volksverhetzung"!

Deutsche Völkermordopfer sind einen Dreck wert in der BRD

Staatsanwaltschaft München 1 Staatsanwaltschaft München 1
Aktenzeichen: 115 Js 10379/04
(Bitte stets angeben)
Linprunstraße 25
80335 München München, 03.05.2004/ps
Telefon- Nr.: 089/5597-07
Te!efax-Nr.: 089/5597-4131, -5197
Durchwahl-Nr.: 089/55974826
Sachbearbeiter Herr OSta Stern
Frau
Christel Gigi Romeiser
Berliner Straße 23
63477 Maintal Dörnigheim

Ermittlungsverfahren gegen Thomas Herbert Rudolf Kunkel

Verantwortliche der Autonome Antifa München
Daniel Fritsch
Raimund Novak
David Goldner
Julia Mathes
Cornelia Fiedler

wegen Belohnung u. Billigung von Straftaten

Sehr geehrte Frau Romeiser,
das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 28.04.2004 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung eingestellt.

Gründe:
I. Den Beschuldigten lag zur Last, am 13.02.2004 anläßlich einer Gedenkveranstaltung zum 59. Jahrestag der Luftangriffe auf Dresden in München auf dem Marienplatz in der Zeit zwischen 17.20 Uhr und 18.10 Uhr ein ca. 4 Meter breites und 2 Meter hohes Stofftuch mit der Aufschrift "Bomber Harris do it again" abwechselnd und gemeinschaftlich deutlich sichtbar hochgehalten zu haben und sich dadurch gemäß den §§ 111, 130, 130 a, 131, 140 und 189 Strafgesetzbuch strafbar gemacht zu haben.

II. Das Verfahren war einzustellen, da der für die Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht besteht:

Sämtliche der angezeigten Straftatbestände sind vorliegend nicht erfüllt.

1. § 111 Strafgesetzbuch (öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
Nach § 111 Abs. 1 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert. Diese Voraussetzungen fehlen vorliegend:

a) Die Äußerung „Bomber Harris do it again“ kann bei Würdigung der Gesamtumstände, unter denen sie getätigt wurde, nicht ernst gemeint gewesen sein. Dies folgt zunächst daraus, daß der aus dem Wortlaut: der Äußerung hervorgehende Adressat der Aufforderung, der ehemalige Befehlshaber des englischen Bomberkommandos, Sir Arthur Harris - falls er nicht bereits verstorben sein sollte - persönlich zu einer Wiederholung eines solchen Bombenangriffs ganz offensichtlich nicht in der Lage ist. Es ist auch sonst kein möglicher Adressat dieser Äußerung ersichtlich, von welchem die Beschuldigten selbst annehmen könnten, er wäre bei den gegenwärtigen weltpolitischen Verhältnissen zu entsprechenden Handlungen in der Lage. Die Aufforderung stellt sich bei Berücksichtigung der gesamten Umstände als provokante Einkleidung einer politischen Auffassung dar, die von der in der Gedenkveranstaltung zum Ausdruck kommenden politischen Auffassung abweicht (vgl. zum Tatbestandsmerkmal des objektiven Eindrucks der Ernstlichkeit der Äußerung, Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 21.11.1994 in NStZ 1995, Seite 445 mit weiteren Nachweisen. Das Gericht: hat dort die Äußerung „Haut die Bullen platt wie Stullen, schlagt sie ins Gesicht“ im Zusammenhang eines Liedes als objektiv nicht ernst gemeint und daher straflos beurteilt).

b) Darüber hinaus fehlt es der verfahrensgegenständlichen Äußerung an der für den objektiven Tatbestand des § 111 StGB erforderlichen ausreichenden Konkretisierung. Bei der Auslegung einer solchen Äußerung ist auf den Kontext der Äußerung vor dem Hintergrund des Geschehens, in dessen Zusammenhang sie abgegeben worden ist, abzustellen (vgl. Tröndle/Fischer Strafgesetzbuch, 51. Auflage, § 111 Rdnr. 4a mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es ist zwar nicht erforderlich, daß die Straftat nach Zeit, Ort und Opfer konkretisiert wird, jedoch muß die Äußerung einen Inhalt haben, der sie über die bloße - wenn auch provokative - Äußerung einer anderen politischen Meinung hinaus hebt. Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen eine ausreichende Konkretisierung verneint. So hat der Bundesgerichtshof den Äußerungen von RAF-Mitgliedern, „die rote Armee aufbauen! Heute noch! Die beste Propaganda für den bewaffneten Kampf ist der bewaffnete Kampf selbst, die Guerilla, die den bewaffneten Aufstand vorbereitet. Es lebe der Sieg im Volkskrieg! Für die Gefangenen der RAF“ als nicht ausreichend konkret angesehen (vgl. BGH, amtliche Sammlung Bd. 31 Seite 20 ff.). Das Kammergericht hat die Parole „Kriegedienste verweigern! Desertiert aus allen kriegsführenden Armeen“ als nicht hinreichend konkretisierte Aufforderung angesehen (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch,51. Auflage, § 111 Rdnr. 4a mit weiteren Nachweisen). Am Maßstab der genannten Entscheidungen gemessen ist auch die verfahrensgegenständliche Äußerung nicht hinreichend konkretisiert.

2. § 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung)
Auch der objektive Tatbestand des § 130 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt;. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie. auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Keine dieser Tatbestandsvarianten ist erfüllt:

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist auch dem Begriff des Aufstachelns zum Haß ein Angriff auf die Menschenwürde zueigen (vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Auflage 2001, § 130. Rdnr. 1 mit weiteren Nachweisen) . Da die Menschenwürde im Verhältnis zu der durch Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, führt die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen dazu, daß Belange der Meinungsfreiheit immer schon dann, wenn ein Tatbestand des § 130 Abs. 1, 2 Strafgesetzbuch verwirklicht ist, prinzipiell keine Berücksichtigung mehr finden. Wegen dieses die Be1ange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts muß die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen eng gehalten werden (vgl. BVerfG, NJW 2001, 61, 62 tf.). Letztlich ist auch der strafrechtliche Vorwurf der Volksverhetzung eine gefährliche Waffe und muß mit Bedacht und Rücksicht auf die dadurch berührten gegenläufigen Belange geführt werden.

Aus diesen Gründen verbietet es sich, bei mehrdeutigen Äußerungen. eine den strafrechtlichen Vorwurf begründende Bedeutung zugrundezulegen, ohne die anderen - nicht strafbaren - Deutungen mit tragfähigen Gründen ausschließen zu können (vgl. BVerfGe 93, 266, 295 f; BGH, Beschluß vom 07.02.2002 - 3 StR 446/01)

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann der verfahrensgenständlichen Äußerung nicht sicher eine Bedeutung beigemessen werden, die eine der Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 StGB erfüllt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Tatsache, daß die Äußerung sich nicht unmittelbar und ausdrücklich auf die Bewohner der Stadt Dresden bezieht und insoweit auch keinerlei ausdrückliche Werturteile enthält Die Äußerung als stark verkürzter politischer Slogan läßt zahlreiche Deutungen zu, die weder eine feindselige Haltung gegen die Bewohner der Stadt Dresden beinhalten, noch einen Angriff auf deren Menschenwürde. Da bei wörtlicher Auslegung der Aufforderung der Äußerung die Ernsthaftigkeit fehlt (siehe oben 1.) läßt sich der Bedeutungsgehalt der Äußerung ohne weiteres darauf reduzieren, daß die Beschuldigten mit der Gedenkveranstaltung zum Jahrestag der Bombardierung Dresdens nicht einverstanden sind, etwa deshalb, weil nicht zugleich auch an die Bombardierung der britischen Stadt Coventry erinnert wird; die vermutlich den auslösenden Grund für die Bombardierung Dresdens darstellte. Da diese nur beispielhaft angeführte Deutung der Äußerung keinerlei Werturteil über die Bewohner der Stadt Dresden oder sonstige Teile der Bevölkerung enthält, kann eine den Tatbestand des §§ 130 Abs. 1 StGB ausfüllende Deutung der Äußerung nicht einfach unterstellt werden.

Es kann dahinstehen, ob das Verhalten der Beschuldigten unsensibel und verantwortungslos war, weil ein solches Verhalten alleine für eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausreichend ist.

3. § 130 a Strafgesetzbuch (Anleitung zu Straftaten)
Nach dieser Vorschrift macht sich u.a. strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitunq gibt. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt, weil die verfahrensgegenständiche Äußerung keinerlei Anleitung enthält;. Anleitung ist eine Kenntnis vermittelnde unterrichtende Schilderung der Möglichkeiten zur Tatvorbereitung oder Tatausführung (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 51. Auflage, § 130 a Rdnr. 7). Die verfahrensgeqenständliche Äußerung enthält ihrem Wortlaut nach über die bloße Aufforderung keinerlei schildernde Elemente.

4. § 131 Strafgesetzbuch (Gewaltdarstellung)
Der objektive Tatbestand dieser Strafvorschrift ist nicht erfüllt. Die vertahrensgegenständliche Äußerung enthält keinerlei Schilderung, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung von grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen zum Gegenstand hätte. Eine Schilderung im Sinne des § 131 würde voraussetzen, daß die Gewalttätigkeit unmittelbar optisch und/oder akkustisch widergegeben wird oder daß sie einen auf dieselbe Weise vermittelnden Bericht hierüber enthält.

5. § 140 Strafgesetzbuch (Belohnung und Billigung von Straftaten)
Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer einzeln im Gesetz aufgezählte schwere Straftaten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden sind, belohnt oder in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schritten billigt. Aus der verfahrensgegenständhichen Äußerung ist der objektive Erklärungsgehalt zu entnehmen, daß der Bombenangriff auf :Dresden im Jahr 1945 gebilligt wird. Dieser Angriff war ein Kriegsverbrechen im Sinne des § 126 Abs. 1 Ziffer 2 Strafgesetzbuch, nämlich in Gestalt zahlreicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 Völker-Strafgesetzbuch sowie in Gestalt eines Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegstührung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 1 Völkerstrafgesetzbuch -
Diese Tat ist jedoch nicht taugliches Tatobjekt des § 140 Strafgesetzbuch, weil es sich um einen Vorfall von nur noch geschichtlichem Interesse handelt (allgemeine Meinung, vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 51. Auflage, § 140 Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen)

6. § 189 Strafgesetzbuch (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Diese Stratvorschrift schützt - ebenso wie §§ 185 bis 188 Strafgesetzbuch - die persönliche Ehre. Aus diesem Strafzweck ergibt sich, daß im Fall einer Personenmehrheit als Objekt einer Äußerung diese einen verallgemeinernden Inhalt enthält, so daß Äußerungen, um tatbestandsmäßig zu sein, besonders gravierende oder intensive Ehrverletzungen enthalten müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei dieser Beurteilung ist zunächst festzustellen, daß die Opfer des Bombenangriffs auf Dresden nicht unmittelbar genannt werden. Die Aufforderung „Bomber Harris do it again“ enthäLt keinerlei Werturteil über die Opfer dieses Bombenangriffs. Die Äußerung ist - wie oben bereits ausgeführt - als eine politische Aussage zu verstehen ohne Bezug auf einzelne infolge des Angriffs verstorbene Personen. Zwar kann grundsätzlich eine Verunglimpfung im Sinne des § 189 StGB auch unter einer Kol1ektivbezeichnung erfolgen (insbesondere beispielsweise Leugnung des Massenmords an Juden), jedoch ist stets Voraussetzung eine besonders grobe und schwerwiegende Herabsetzung. Bei der Würdigung der verfahrensgegenständlichen Äußerung ist im Unterschied zur Leugnung des Massenmords an Juden beispielsweise festzustellen, daß die Äußerung sich nicht primär gegen die Opfer des Angriffs auf Dresden richtet, sondern vielmehr als politische Meinungsäußerung im Gewand einer provokativen Aufforderung anläßlich einer Versammlung von politisch Andersdenkenden erfolgte. Während der Leugnung des Massenmords an Juden regelmäßig eine entsprechende politische Meinung des Äußernden und eine rassistische Einstellung zugrundeliegen, fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die Beschuldigten mit ihrer Äußerung überhaupt die Opfer des Bombenangriffs im Sinne hatten. Insgesamt ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des § l89 Strafgesetzbuch diese Meinungsäußerung vom Grundrecht des Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt.

Diese Verfügung läßt zivilrechtliche Ansprüche unberührt.
Hochachtungsvoll
gez. Stern
Oberstaatsanwalt

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

B e s c h w e r d e b e l e h r u n g
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft München erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft München 1 eingelegt werden.
Die Beschwerdebelehrung bezieht sich nicht auf die Einstellung des Verfahrens wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.
Xxxxx

Die Wirklichkeit in der demokratischen BRD sieht so aus:
80.703 Strafverfahren zwischen 1994 und 2002 wegen falscher Meinungen zum Holocaust und zur Ausländerpolitik. Die BRD-Gesetze sind so gemacht, daß sich ein nationalfühlender und ein sich national äußernder Mensch automatisch strafbar macht:

"Straftaten mit rechtsextremem Hintergrund", konkret "Propagandadelikte" und "Volksverhetzung". Angaben beruhen auf den Bundesverfassungsschutzberichten 1995-2002

1994

5.562   nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt

1995

6.555   nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt

1996

7.585   nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt

1997

10.257   nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt

1998

9.549   nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt

1999

8.651   nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt

2000

13.863   nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt

2001

8.874   nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt

2002

9.807   nach der UNO-Charta unschuldige Menschen strafverfolgt