Politische Verfolgungen 2005

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Ernst Günter Kögel zu weiteren drei Jahren Haft verurteilt,
weil er seine Unschuld beweisen wollte

Studiendirektor i.R., Ernst Günter Kögel, verlangte sein Recht, seine Behauptungen vor Gericht bewei-sen zu dürfen und wurde dafür mit 79 Jahren zu drei Jahren Haft verurteilt.

Am 11. August 2005 wurde Studiendirektor i.R., Ernst Günter Kögel, zu weiteren drei Jahren Haft verurteilt. Dem Urteil liegt derselbe Tatbestand zugrunde, für den Günter Kögel bereits im Jahre 2004 zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt wurde.

Die ersten 15 Monate Haft ergingen gegen den tadellosen Geschichtsforscher, weil er einen politisch nichtkorrekten Artikel über den Holocaust in seinem "Deutschland"-Heft veröffentlicht hatte. Da Günter Kögel bereits Herzoperationen hinter sich hat und sein Gesundheitszustand deshalb nicht gerade gut ist, befand er sich im freien Vollzug als sogenannter "Selbststeller".

Die neuerliche Verurteilung (jetzt 3 Jahre Freiheitsentzug zusätzlich) erfolgte zum einen, weil Günter Kögel die Drucktexte auch im Internet veröffentlicht hatte. Die Internetveröffentlichung fand jedoch zu einem Zeitpunkt statt, an dem noch kein Urteil gegen ihn ergangen war. Dazu kam am 11. August 2005 eine Verurteilung wegen seiner im Jahre 2004 vor Gericht gehaltenen Verteidigungsrede. Kögel bot in seinem Schlußwort dem Staatsanwalt im ersten Verfahren an, die Dokumente, auf die er seine publizistischen Veröffentlichungen stützte, zur Prüfung vorzulegen. Das reichte aus, um das neue Verfahren gegen ihn zu eröffnen - drei Jahre Haft, so der Urteilsspruch am 11. August 2005.

In der Verhandlung vom 11. August 2005, betreffend sein Schlußwort aus dem ersten Verfahren, verlas Günter Kögel im Rahmen seines Schlußwortes diesmal das Interview, das David Cole - ein Jude - mit Franciczeck Piper (Direktor des Auschwitzmuseums) geführt hatte. Als der Studiendirektor mit ruhiger Stimme vorlas, was der Direktor des Auschwitz-Museums vor laufender Kamera sagte, unterbrach ihn Staatsanwalt Heinrichs und kündigte einen weiteren "Volksverhetzungs"-Prozeß an wegen des in diesem Moment als Verteidigung vorgelesenen Piper-Interviews.

Tatsächlich ist diese Anklage wegen der "Schlußwort-Tat Nr. 2" inzwischen erhoben worden. Der 79jährige Kögel, nach Herzoperationen nicht in allerbestem Gesundheitszustand, soll nach dem Willen von Staatsanwalt Heinrichs zu den mittlerweile viereinhalb Jahren Kerker weitere Jahre aufgebrummt bekommen. Und nur, weil er im Gerichtssaal vorlas, was der Auschwitz-Museums-Direktor gegenüber dem Juden David Cole vor laufender Kamera sagte.

Wie weiland im Verlauf des alliierten Terror-Tribunals von Nürnberg, wo die besiegten Deutschen keine Beweise zu ihrer Verteidigung vorbringen durften, so dürfen auch heute unabhängige Forscher und Wissenschaftler, wenn sie wegen abweichender Forschungsergebnisse von der politischen Holocaustversion angeklagt werden, keine Beweise für die Richtigkeit ihrer Erkenntnisse vor Gericht einbringen. Auch die besiegten Deutschen mußten seinerzeit in Nürnberg meineidige Zeugenaussagen amerikanischer Offiziere als Tatsachen akzeptieren, wonach diese in Dachau angeblich Massenvergasungen miterlebt hätten. Die Deutschen mußten z.B. auch die Katyn-Anklage hinnehmen und durften nicht beweisen, daß dieser Völkermord von ihren Anklägern, den Sowjets, begangen wurde. Sie durften auch der Anklage nicht widersprechen, in Treblinka seien Hunderttausende von Juden in Dampfkammern "verdampft" und die Leichen anschließend zu Seife verarbeitet worden. So wie damals die Besiegten ihres Menschenrechts auf Verteidigung beraubt wurden, so wurde auch Studiendirektor i.R., E. G. Kögel, das Recht verweigert, für seine Forschungsergebnisse Sachbeweise einzubringen.

Gleichzeitig mit der neuen Anklageerhebung bezüglich des Piper-Interviews veranlaßte Staatsanwalt Heinrichs (StA Remscheid) die Verlegung von Günter Kögel in den geschlossenen Vollzug.

Die Verteidigung, sowohl bezüglich der Berufung gegen das Urteil vom 11. August 2005 als auch gegen die neue Anklage, hat RAin Sylvia Stolz übernommen. Sie hat in der neuen Sache dem Gericht eine 84-seitige Stellungnahme vorgelegt. (mit den Anlagen umfaßt der Schriftsatz mehr als eintausendeinhundert Seiten).

Das neue Buch des Wissenschaftlers ebenfalls inhaftierten Germar Rudolf "Vorlesungen über den Holocaust" ist in vollem Umfang Bestandteil der Stellungnahme, ebenso Horst Mahlers Beweisantrag aus seinem Berliner Judaismus-Prozeß von 2004 mit ca. 490 Seiten.

Trotz Totalverfolgung scheint die Front der "schrecklichen Holocaustjuristen" zu wanken zu beginnen!

In Heft 21/Mai 2005 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) auf S. 1476 schreibt der Holocaust-Richter Günter Bertram (VRiLG Hamburg i.R.): "§ 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassung und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und - über 60 Jahre nach dem Ende des 'Dritten Reiches' - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu dem normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzukehren."

Bertram wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, sich ungeachtet "der inzwischen erhobenen und sich aufdrängenden Bedenken" vor einer Stellungnahme zu § 130 Abs. 3 StGB-BRD zu drücken. Hier einige Kostproben aus der Stellungnahme der Rechtsanwältin Sylvia Stolz:

"Gegenstand der Anklage ist das Schlußwort, das der Angeschuldigte in einem anderen Verfahren wegen 'Leugnung des Holocausts‘ als Angeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Remscheid vorgetragen hat. In dieser hatte sich der Angeschuldigte im Rahmen seines Schlußwortes in der Weise verteidigt, daß er die Umschrift einer Videodokumentation des Jüdischen Publizisten David Cole 'David Cole im Gespräch mit Franciszek Piper‘ in deutscher Übersetzung verlas.
Dieser Vortrag vor Gericht, der in sachlichem Ton gehalten und frei von aufpeitschenden Redewendungen war, wird von Staatsanwalt Heinrichs als neuerliche Verletzung des Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 Abs. 3 StGB) gewertet. ... Die Anklagebehörde scheint übersehen zu haben, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung der Bezugstat (hier der Judenvernichtung) für sich allein nicht den Straftatbestand erfüllt. Erst die Modalität der Äußerung, daß diese in einer Weise geschehen ist, 'die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören‘ ergibt den Handlungsunwert, den § 130 Abs. 3 StGB sanktionieren will.
Ist eine Verteidigungsrede vor einem Strafgericht, die sich in sachlichem Ton eng an dem verhandelten Vorwurf orientiert, geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören?"